Frage: Mutterschutzfristen

Meine Frage: Die Mutterschutzfrist beträgt ja 6 Wochen vor Entbindung und 8 Wochen danach. Sollte das Baby z. B. 1 Woche früher kommen, dann wird diese Zeit danach angehängt. D. h. in diesem Fall 5 Wochen vorher und 9 Wochen danach. Kann ich auch auf diese zusätzliche Zeit nach der Entbindung (d. h. was länger als 8 Wochen ist) verzichten. Wenn ja, wo muss ich diesen Verzicht einreichen? Hintergrund: Ich möchte nach dem Mutterschutz wieder sofort arbeiten gehen und mein Mann nimmt 12 Monate Elternzeit ab Entbindung (und möchte natürlich auch 12 Monate Elterngeld haben). Sollte das Baby allerdings vorher geboren werden und ich mit meiner Mutterschutzfrist in den 3. Monat kommen, so wird ihm ein voller Monat Elterngeld abgezogen und er bekommt nur 11 Monate. Daher: Darf ich nach 8 Wochen wieder arbeiten gehen? Vielen Dank

von villeneuve1978 am 09.07.2014, 21:45



Antwort auf: Mutterschutzfristen

Hallo, im gesetz ist nur die rede von 8 Wo. nach der Geburt (außer bei Frühchen u Mehrlingen) Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.07.2014



Antwort auf: Mutterschutzfristen

Nein, auf nachgeburtlichen Mutterschutz kann man nicht verzichten. Auch dann nicht, wenn es sich eigentlich um vorgeburtlichen MuSchu handelt, den man nicht nehmen konnte. Ergibt sich aus §6 Abs 1 MuSchG: Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen (...) nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei (...) vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Gruß Sabine

von SumSum076 am 09.07.2014, 23:14