Hallo Frau Bader,
ich beende voraussichtlich zwischen dem 20.06. - 22.06.2016 meine Ausbildung (der genaue Termin wird noch mitgeteilt). Ab dem 25.06.2016 kann ich in Mutterschutz gehen.
Ich bekomme dann erst mal Alg 1, ich glaube das steht mir auch 8 Wochen nach der Geburt noch zu?
und das Geld von der Krankenkasse? Wie sieht es damit aus?
Und wie geht es nach den 8 Wochen der Geburt weiter? Muss ich dann Arbeitslosengeld II beantragen??
Ich weiß, dass sind einige Fragen, aber ich finde das alles ein bisschen verwirrend.
Ich bedanke mich schon mal!!
Liebe Grüße
von
Jessica_Tamara_Bennett
am 30.05.2016, 09:27
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Alg 1
Hallo,
Sie bekommen Leistungen von der KK in Höhe von Krankengeld.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.06.2016
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Alg 1
Mutterschutzgeld bekommst Du in Höhe des Krankengeldes.
Ich hoffe Du hast Dich bereist im März beim Arbeitsamt gemeldet?
Nach der Geburt gibt es dann Elterngeld und für den Rest ist der Vater des Kindes vorrangig zuständig.
von
Sternenschnuppe
am 30.05.2016, 09:36
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Alg 1
nein, ich habe mich noch nicht angemeldet, ich wurde weggeschickt. Mir wurde gesagt, ich soll am Tag der mündlichen Prüfung wieder kommen und mich dann erst arbeitslos melden.
von
Jessica_Tamara_Bennett
am 30.05.2016, 09:42
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Alg 1
Du hättest Dich arbeitssuchend melden müssen.
Rufe an und kläre das bitte.
von
Sternenschnuppe
am 30.05.2016, 09:55
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Alg 1
ich war ja schon da.
mehrmals.. heute erst das letzte mal.
Ich soll am Tag der mündlichen Prüfung kommen, erst dann kann ich mich arbeitssuchend melden. Ab diesem Tag wird dann auch gezahlt.
Ich kann mich vorher noch nicht arbeitslos melden, da die Termine zur mündlichen Prüfung noch nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.
von
Jessica_Tamara_Bennett
am 30.05.2016, 10:05
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Alg 1
Arbeitssuchend meldet man sich vorher, das bedeutete nur das du was neues suchst. Dafür muss man weder gekündigt haben noch von einer Beendigung "bedroht" sein. Jeder kann sich aus einem Arbeitsverhältnis heraus beim Amt melden und sagen, ich suche was neues/besseres.
Wenn Du dann die Prüfung bestanden hast meldest du dich ZUSÄTZLICH arbeitslos. Das bedeutet ab dem Zeitpunkt suchst Du nicht nur, sondern stehst auch dem Arbeitsmarkt zur sofortigen Wirkung zur Verfügung.
Zwei verschiedenen Begriffe und Vorgänge - welche aber oft verwechselt werden.
Mitglied inaktiv - 30.05.2016, 13:43