Hallo, habe eine Frage zu Mischeinkünften bei der Elterngeld-Berechnung. Ich bin auf ganz geringfügiger Basis im Rahmen der Kleinunternehmerregelung selbstständig. Dabei verdiene ich max. ein paar hundert Euro im Jahr (vielleicht 200-300, unterschiedlich). Mein Hauptgehalt ist als Angestellte. Wenn ich das nun aber beim Elterngeld angebe, wird ja das letzte Kalenderjahr betrachtet. Ich hatte aber danach in meiner Angestelltentätigkeit noch eine Gehaltserhöhung, sodass dieses Vorgehen für mich von Nachteil ist. Daher meine Frage: Bin ich verpflichtet, die geringfügige Selbstständigkeit anzugeben und dann eben auch das letzte Kalenderjahr als Grundlage zu nehmen? Oder kann ich auf die Berücksichtigung meiner Selbstständigkeit beim Elterngeld verzichten? Vielen Dank!
von littlelilac am 07.08.2014, 14:22