Hallo Frau Bader,
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen...
Ich bin momentan in Elternzeit diese geht noch bis 06/16 ( habe 2 Jahre beantragt )
Wir möchten gerne noch ein 2. Kind sind aber total verunsichert ob das finanziell so möglich ist.
Angenommen ich würde in 05/16 erneut schwanger werden:
- würde ich dann wieder volles Gehalt bekommen wie vor dem 1. Kind?
( reicht es dafür den AG lediglich über die erneute Schwangerschaft zu informieren oder muss ich auf jedenfall die Arbeit erneut aufgenommen haben um ein erneutes Arbeitsverbot zubekommen?
beim 1. Kind habe ich sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ein Arbeitsverbot bekommen, kann der AG ein erneutes Arbeitsverbot beim 2. Kind ablehnen? Ich arbeite im medizinischen Bereich
- wenn ich ein erneutes Arbeitsverbot bekomme, würde das Gehalt dann ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gezahl oder erst wenn die Elternzeit vorbei ist?
Habe schon mit der Krankenkasse und der Elterngeldstelle gesprochen, aber keiner konnte mir diese Fragen beantworten
Danke schonmal
Gruß
Blub blub
von
Blub blub
am 12.03.2015, 22:39
Antwort auf:
Lohnfortzahlung bei erneuter Schwangerschaft
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.03.2015