Hallo Frau Bader, Erstmal danke dass Sie sich hier Zeit nehmen, um Fragen zu beantworten. Ich habe am 11.03.15 einen Sohn bekommen. Zuvor hatte ich 70 Prozent gearbeitet. Ich habe dann bis Februar 2016 Elterngeld erhalten. Dann habe ich meine Elternzeit um ein Jahr verlängert bis März 2017. Seit März 2016 habe ich eine genehmigte Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis. Nun bin ich erneut schwanger und der Mutterschutz wird voraussichtlich im April 2017 beginnen. 1. Zur Berechnung Elterngeld Verstehe ich das richtig: da ich aktuell selbständig bin (wenn auch in Elternzeit und es so bleibt bis zur Geburt) wird das zuletzt abgeschlossene Steuerjahr zur Berechnung herangezogen. Bei Geburt 2017, also das Jahr 2016. Da ich Anfang 2016 noch Elterngeld bezogen habe, würde 2015 berücksichtigt werden. Auch da Elterngeld. Daher 2014? 2. Elternzeit und Mutterschutz Ich kehre also am 11.3.17 an meinen Arbeitsplatz zurück für ca 4 Wochen 70 Prozent bis zum nächsten Muttersvhutz? Dann bekommt ich 13 Euro von der KK und den Arbeitgeber Anteil auf das Nettogehalt mit 70 Prozent? Wenn ich meinem Arbeitgeber bald mitteile dass ich erneut schwanger bin und nur sehr kurz wieder komme, ändert das etwas? Kann der Arbeitgeber dann etwas gegen mich machen? Ich würde es gerne aus Loyalität so machen wenn es mir nicht zum Nachteil wäre. Danke und viele Grüße
von JoBe am 26.09.2016, 12:50