Kündigungsschutz auch vor antritt des Arbeitsverhältnis?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kündigungsschutz auch vor antritt des Arbeitsverhältnis?

Hallo Frau Bader, momentan befinde ich mich in meinem Betrieb noch bis 31.08. im Ausbildungsverhältnis, welches ich erfolgreich absolviert habe. Vor ca 4 Wochen habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag im selber Betrieb unterschrieben mit einer 6 monatigen Probezeit. Dieser Vertrag läuft ab 1.09. Bei Unterzeichnung des Vertrages wusste ich noch nichts von der Schwangerschaft. Meine Frauenärztin will mich nun abei dem 8.08. ins Beschäftigungsverbot schicken, da es mit körperliche nicht gut geht und ich auf einer Intensivstation arbeite. Meine Frage: kann der Arbeitgeber vom Vertrag zurücktreten und bekomme ich trotzdem das im Vertrag vereinbarte Gehalt? MfG Monique

von Mnq.e am 03.08.2016, 17:42



Antwort auf: Kündigungsschutz auch vor antritt des Arbeitsverhältnis?

Hallo, der Vertrag läuft und Sie bekommen Ihr Gehalt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.08.2016



Antwort auf: Kündigungsschutz auch vor antritt des Arbeitsverhältnis?

Das sind zwei verschiedene Sachen: ".... da es mir körperliche nicht gut geht und ich auf einer Intensivstation arbeite." Die Intensivstation ist die Sache des Arbeitgebers. Er muss dafür die Gefährdungsbeurteilung machen und dann entscheiden wie er dich schwanger weiterhin einsetzen kann. Evtll wirst du versetzt in einen ungefährlichen Bereich. Die andere Sache ist deine körperliche Verfassung. Da kann man jetzt noch nicht entscheiden, was in 4 Wochen sein wird. Das muss dann entschieden werden, wenn es soweit ist. Deine Frauenärztin sollte dann entscheiden, ob du z.B. für eine administrative sitzende Tätigkeit in Frage kommst oder ob du z.B. auch nur 4 Std. täglich arbeiten könntest - natürlich ohne Gefährdungen und Überforderung. Wenn der Vertrag unterschrieben ist, dann kann der AG nicht zurücktreten, aber du solltest trotzdem dich bemühen möglichst dem AG zur Verfügung zu stehen, wenn auch ohne Gefährdungen am Arbeitsplatz.

Mitglied inaktiv - 03.08.2016, 18:08



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