Sehr geehrte Frau Bader, ich habe einen TVöD-Vertrag und bin in Elternzeit. Ich möchte das Arbeitsverhältnis während meiner Elternzeit kündigen und bin unsicher wegen der Kündigungsfristen. Laut TVöD darf ich nur zum Quartalsende kündigen (ab 1 Jahr Beschäftigungszeit mit 6 Wochen Kündigungsfrist, ab 5 Jahren Beschäftigungszeit mit 3 Monaten Kündigungsfrist). Meine Elterzeit geht bis Mitte Mai 2017, ich müsste also auf Ende März 2017 kündigen, um nach der Elternzeit nicht mehr bis zum nächsten Quartal arbeiten zu müssen. Mein Vertrag hat am 01.03.12 begonnen. Zählen dann die Kündigungsfristen für eine Beschäftigungszeit von unter oder über fünf Jahren? Zum Zeitpunkt der Kündigung sind es ja noch unter fünf Jahre, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung ja mehr als 5 Jahre. Mein Arbeitgeber hat darüber hinaus in meinem Bestätigungsschreiben der Elterzeit auf die besonderen Kündigungsfristen nach BEEG hingewiesen. Ich habe mal nachgeschaut, dort steht § 19Kündigung zum Ende der Elternzeit: "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen." Bedeutet das, dass ich trotz meines TVöD-Vertrages einfach auf Mitte Mai (Ende meiner Elternzeit) kündigen kann, wenn ich die 3 Monate Kündigungsfrist einhalte (das wäre mir am liebsten)? Vielen Dank und viele Grüße
von biggi66 am 23.07.2016, 14:01