Sehr geehrte Frau Bader,
danke für ihre schnelle Antwort.
Aber wieso besteht denn kein Kündigungsschutz mehr?
ich habe das so verstanden, dass ich nach der Geburt für 4 Monate unkündbar bin, wenn ich danach übergangslos in Elternzeit gehe (die ich natürlich im Voraus nach der Geburt beantragen muss und in der ich ja in der Regel nicht kündbar bin), dann besteht doch für die gesamte Zeit Kündigungsschutz oder gilt diese Regelung mit den 4 Monaten nach Geburt nur, wenn man nur ins Beschäftigungsverbot geht und die Elternzeit nicht wahrnimmt?
Liebe Grüße
von
Juliachristina
am 10.05.2016, 12:47
Antwort auf:
Kombination von Elternzeit und Beschäftigungsverbot
Hallo,
ja, das stimmt.
Ich hatte Sie so verstanden, dass Sie wissen wollten, ob nach den vier Monaten aufgrund des Stillens Kündigungsschutz besteht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.05.2016
Antwort auf:
Kombination von Elternzeit und Beschäftigungsverbot
Ich denke mal das liegt daran das man sich mindestens für das erste Jahr festlegen muss. Wenn Du nach dem Mutterschutz arbeiten gehst bzw dann ja, weil keine Elternzeit besteht ins BV gehst, dann brauchst Du die Zustimmung des AG wenn du dann Elternzeit meldest.
Mitglied inaktiv - 10.05.2016, 13:09