Kindesunterhalt - Berücksichtigung von Einkommen der Mutter

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kindesunterhalt - Berücksichtigung von Einkommen der Mutter

Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe da mal eine allgemeine Frage zum Kindesunterhalt. Schon öfters habe ich über den "Mangelfall" gelesen, das heißt, dass der Mann nicht vollständig zahlen kann, da er sonst unter seinen Selbstbehalt rutscht. Kind:18 Monate, lebt bei der Mutter. Jetzt mal ganz arg weit hergeholt, was wäre wenn der Kindsvater wirklich nur den Selbstbehalt als anrechenbares Nettoeinkommen zur Verfügung hätte, die Kindsmutter aber sagen wir mal, 1.800 EUR netto zur Verfügung hat. Müsste hier nun die Kindsmutter auf den Barunterhalt des Kindsvaters verzichten, da sie ja deutlich mehr Einkommen zur Verfügung hat? Dann noch eine Frage: Werden Schulden des Kindsvaters (z. B. Autokredit, allg. Kredite) bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt, also werden diese vom "bereinigten Einkommen" abgezogen und verringern somit den Barunterhalt? Vielen Dank für Ihre sehr geschätzte Arbeit und auch für Ihre Antwort. Viele Grüße Leonie

von LeonieB am 17.08.2014, 23:06



Antwort auf: Kindesunterhalt - Berücksichtigung von Einkommen der Mutter

hallo, das kann so sein,wenn die Mutter (bei der das kind lebt) wesentlich mehr verdient als der KV. Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 -: 1. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz entfallen. 2. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen. 3. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.08.2014



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