Hallo.
Meine Maus (17 Monate) ist seit heute krank und ich muss morgen mit ihr zum Kinderarzt. Ich arbeite derzeit TZ in EZ. Es ist das erste mal das sie krank ist seit ich arbeite.
Darf ich denn morgen früh einfach anrufen und sagen das mein Kind krank ist und ich nicht komme? Kann mein Arbeitgeber mir Verweigern zu Hause zu bleiben wenn ich ein Attest vom Arzt bekomme das die Betreuung erforderlich ist? Ich habe erst im August wieder angefangen zu arbeiten, stehen mir trotzdem die vollen 10 Tage im Jahr zu? Muss ich für die Zeit Urlaub nehmen?
Wie gesagt, sie ist das erste mal krank und ich weiß nicht worauf ich achten muss um meinen Job nicht zu gefährden.
LG NettiB
von
NettiB
am 09.10.2016, 19:21
Antwort auf:
Kind krank
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.10.2016
Antwort auf:
Kind krank
Nein, dein Chef kann nicht sagen "Das geht nicht!", aber er braucht dir die KindKrank-Tage nicht bezahlen. Der Arzt kann dir aber ein entsprechendes Attest ausstellen, was du dann bei der Krankenkasse einreichst. Die Krankenkasse zahlt dir dann "Kinderkrankengeld".
von
chrissicat
am 09.10.2016, 21:16