Sehr geehrte Frau Bader,
mich interessiert eine Sache. Ich bin seit Ende 2011 von meinem Exmann geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden gemeinsammen Kinder haben wir gemeinsam. Seit Frühjahr 2011 lebe ich mit den Kindern über 400 km von meinem Exmann entfernt. Er sieht sie regelmäßig in den Ferien.
Ich habe einen neue Partnerschaft und wir erwarten in Kürze unser gemeinsammes Kind.
Nun meine Frage, wenn mir als Mutter etwas zustößt. Kann ich es dann festlegen, dass mein Lebensgefährte sich um meine beiden anderen Kinder aus früher Ehe weiterhin kümmert. Der Vater der beiden würde sie selbstverständlich weiterhin sehen können. Nur mir geht es darum, dass die Kinder dann nicht aus Ihrem gewohntem Umfeld gerissen werden würden. Ist soetwas machbar?
Ich danke Ihnen für Ihren Rat
Jassi
von
Jassi2003
am 03.12.2014, 10:37
Antwort auf:
Kann mein Lebensgefährte meine elterliche Sorge im Ernstfall bekommen?
Hallo,
nach Ihrer Schilderung nein.
Es gibt Urteile, Lebensgefährten das Sorgerecht erhalten haben, aber das waren Fälle, wo der Vater schon seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte und der Lebensgefährte von Geburt an wie der Vater war.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.12.2014
Antwort auf:
Kann mein Lebensgefährte meine elterliche Sorge im Ernstfall bekommen?
Hallo,
ganz klar NEIN. Dein Exmann ist der nächste Verwandet der Kinder und hat einen Teil des Sorgerechts. Daher würde die elterliche Sorge für seine Kinder komplett auf ihn übergehen.
Mitglied inaktiv - 03.12.2014, 11:37
Antwort auf:
Kann mein Lebensgefährte meine elterliche Sorge im Ernstfall bekommen?
Nein, denn dein Mann ist der Papa deiner Kinder, der engste Verwandte neben dir und dahin gehören selbstverständlich die Kinder, falls du stirbst.
Des weiteren geht dann die komlettere elterliche Sorge auf ihn über!
Da kannst du es auch testamentarisch oder sonstwie festlegen, es spielt keine Rolle...
LG
von
Colien07022004
am 03.12.2014, 12:47
Antwort auf:
Kann mein Lebensgefährte meine elterliche Sorge im Ernstfall bekommen?
Kinder sind nicht vererbbar.
Der Vater erhält automatisch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Es ist dann an ihm auch entscheiden zu können, dass die Kinder bei Deinem Lebensgefährten wohnen bleiben.
Kann er, muss er aber nicht.
Hängt auch vom Alter der Kinder ab, der Bindung, was sie wollen etc.
Stirbst Du wenn sie 16 und 17 sind ,dann haben sie mehr Mitspracherecht al wenn sie 5 und 6 sind.
von
Sternenschnuppe
am 03.12.2014, 20:55