Frage: In der Elternzeit schwanger werden

Hallo Frau Bader,ich bin verbeamtete Lehrerin und seit Dezember 2015 in Elternzeit. Mein Sohn ist im November 2015 geboren. Ich werde zwei Jahre zuhause bleiben und wir möchten eigentlich noch ein weiteres Kind. Meine Frage: wenn ich in der Elternzeit schwanger werde, wie sieht es dann mit dem Elterngeld aus? Ich bekomme zurzeit 900€. Muss ich erst wieder arbeiten um wieder den Anspruch zu haben, 67% zu bekommen oder kann ich auch in der Elternzeit schwanger werden die beiden trotzdem das Geld gekommen, wie ich es jetzt beziehe??? Lg

von Nursin am 26.06.2016, 14:00



Antwort auf: In der Elternzeit schwanger werden

Hallo, es gilt Beamtenrecht, aber das wird nicht so anders sein als für AN. es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.06.2016



Antwort auf: In der Elternzeit schwanger werden

Um das Geld zu bekommen welches Du jetzt bekommst, musst der neue Mutterschutz beginnen wenn das erste Kind höchstens 13,5 Monate alt ist. Das wird nicht mehr klappen. Alles ab dem ersten Genurtstag geht mit 0€ in die neue Berechnung, wenn kein Einkommen erzielt wird. Bei Dir also ab Dezember 2016. Hast Du das Elterngeld gesplittet, dann wird ab da ja nur die aufgesparte Rate ausgezahlt. Der eigentliche Bezug ist beendet. Je mehr Nullrunden bis zum neuen Mutterschutz dabei sind, desto mehr sinkt das neue Elterngeld.

von Sternenschnuppe am 26.06.2016, 14:09



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