Hallo Frau Bader, Ich hätte ein paar fragen, ich befinde mich zurzeit noch bis zum 08.01.2017 in Elternzeit und beziehe dann ein Jahr Elterngeld. Wie ist es dann wenn ich schwanger werden mit dem zweiten, welchen Anspruch habe ich dann was kann ich beantragen, wie ist es dann wenn ich während der zweiten schwangerschaft BV hab, so war es bei der ersten.
von
Oxana90
am 27.09.2016, 21:11
Antwort auf:
In Elternzeit schwanger
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Ab dem ersten Tag nach der ersten EZ greift das BV.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.09.2016
Antwort auf:
In Elternzeit schwanger
Was möchtest Du denn beantragen ?
Vorerst musst Du am 09.01. Deine alte Stelle antreten.
Ist das Kind betreut dann?
von
Sternenschnuppe
am 27.09.2016, 22:00
Antwort auf:
In Elternzeit schwanger
Die Sache ist aber die das ich während der ersten schwangerschaft keinen festen Arbeitsvertrag gehabt habe, der AG hatte aber gesagt das die mich jederzeit wieder zurücknehmen, jetzt habe ich mich mich mal bei denen gemeldet und naja :((( die haben im Moment nix zu vergeben und ich solle mich im Dezember nochmal melden, ich habe mich natürlich auch nach was anderen umgesehen, auch schon vorher aber nach ständigen absagen ist kaum Hoffnung. Wir dachten schon das ich dann erstmal ein oder zwei Jahre arbeiten gehe bis zum nächsten Kind, aber wenn jetzt nix rauskommt, dann wollen wir auch nicht warten mit dem zweiten und ich wollte mich schon mal im vorab erkundigen
von
Oxana90
am 04.10.2016, 02:59