im 3. Elternzeitjahr schwanger werden

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: im 3. Elternzeitjahr schwanger werden

Hallo, mein Mann und ich planen mit Kind Nr. 2. Unsere Tochter kam im Oktober 2014 zur Welt. Ich habe bei meinem Arbeitgeber 3 Jahre Elternezeit genommen. Auch habe ich das Elterngeld gesplittet auf 2 Jahre. Jetzt habe ich seit Oktober 2015 einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber - also seit einem Jahr. Jedoch ist dieser Vertrag nur befristet. Wie ist das nun wenn dieser Minijob ausläuft und nicht verlängert wird, ich aber dann inzwischen schwanger bin, bekomme ich dann von irgendwoher "Einkommen"? In meinen alten Beruf zum Zahnarzt kann ich während der Schwangerschaft nicht. oder bekomme ich sowas wie Arbeitslosengeld? viele Grüße

von Naddi1988 am 19.09.2016, 17:22



Antwort auf: im 3. Elternzeitjahr schwanger werden

Hallo, ab dem ersten Tag nachd er EZ bekommen Sie bei einem BV weiter Lohn. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.09.2016



Antwort auf: im 3. Elternzeitjahr schwanger werden

Bis wann ist der denn befristet? Vor Ende der Elternzeit bekommst Du sonst nix, danach das was Du verdienen würdest.

von Sternenschnuppe am 19.09.2016, 17:38



Antwort auf: im 3. Elternzeitjahr schwanger werden

Recht simpel, man bekommt immer das was man auch ohne Schwangerschaft bekommen würde. Solange Dein Minijob läuft, bekommst Du dafür das Gehalt, auch dann wenn Du ein BV bekommen solltest. Kündigen darf Dich der AG nicht, er muss aber auch nicht der Verlängerung zustimmen, dann läuft der Vertrag einfach aus. Bist du dann ohne Gehalt daheim, dann gibt es dann auch kein Geld. Sobald Deine EZ dann vorbei ist, greift dein VZ-Vertrag wieder und sofern du dann VZ arbeiten kannst, bekommst Du natürlich für deine geleistete Leistung auch weider ein VZ-Gehalt. Sollte es ein BV geben - weil wieder schwanger und der AG hat keinen geeignete Ersatzstelle - dann gibt es eben im BV den VZ-Lohn. Selbst dann wenn Du keinen Tag gearbeitet hast. zum, neuen Mutterschutz gibt es dann wieder Mutterschutzlohn. Kannst Du nicht VZ arbeiten und änderst auf Teilzeit, dann gibt es dann auch nur TZ-Gehalt und neues Mutterschutzgeld auch nur in Höhe der TZ - weil EZ von dir ist ja vorbei. Vorzeitig die EZ beenden kannst Du nur zum neuen Mutterschutz - vorher ist nicht wenn Du eh mit BV rechnest. ABER !!!, Dein nächstens Elterngeld errechnet sich aus den 12 Monaten VOR dem neuen Mutterschutz. Und da ist es egal ob Du des Elterngeld hast Dir auf 2 Jahre zahlen lassen und/oder Du 3 Jahre in EZ warst. Wenn wird nur das erste Jahr EZ bei vollem EG ausgeklammert und die Mutterschutzmonate - und das liegt für dein neues EG zu weit zeitlich weg um relevant zu sein. Wenn Du jetzt also schwanger wirst wirst Du eine Mischung aus Minijob und evtl VZ/TZ-Gehalt haben und evtl noch Nullrunden wenn zwischen Vertragsauslaufen und Ende EZ noch Monate ohne Einkommen liegen. Es wäre also, wenn Du das gleiche EG haben willst wie beim ersten Kind, dir dringend geraten erst wieder so 3-4 Monate VZ zu arbeiten BEVOR Du schwanger wirst. Bei allen anderem wird es weniger, im schlechtesten Fall der Fälle geht es Richtung Mindestsatz von 300 €. Geschwisterbonus dürfte auch wegfallen, da Kind1 nach Geburt von KInd2 sicherlich schon 3 Jahre alt ist bzw fast ist wenn Du bereits frisch schwanger sein solltest

Mitglied inaktiv - 19.09.2016, 17:55



Antwort auf: im 3. Elternzeitjahr schwanger werden

der Vertrag wird erst ab Januar weiter verlängert. Wie lange weiß ich nicht. Sollte er im schlimmsten Fall nur 3 Monate verlängert werden, dann bekomme ich bis der neue Mutterschutz beginnt kein Geld von irgendwo her, richtig?

von Naddi1988 am 19.09.2016, 17:57



Antwort auf: im 3. Elternzeitjahr schwanger werden

Egal ob schwanger oder nicht, wenn du in Elternzeit bist und nicht nebenbei arbeitest (nach dem Elterngeldbezug) bekommst du kein Geld. Wenn deine Elternzeit vorbei ist und du schwanger bist, muss dein Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung machen und dich mutterschutzkonform einsetzen (er könnte dich beispielsweise auch an der Rezeption einsetzen), hat er keine entsprechende Einsatzmöglichkeit für dich, muss er dich ins Beschäftigungsverbot schicken und du bekommst dein Gehalt weiter.

von chrissicat am 19.09.2016, 18:06



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