Höhe des ALG 1 nach BV in Schwangerschaft und Elterzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Höhe des ALG 1 nach BV in Schwangerschaft und Elterzeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin z. Zt. noch in Elternzeit. Da es in meiner Firma unschöne Veränderungen gibt, bin ich in Sorge und möchte mich vorab theoretisch informieren: Hintergrundsinfos: - mein Baby wurde Mitte Juli 2014 geboren - Elternzeit geht bis zum 31.8.15 = 13,5 Monate Elterzeit, danach wieder Vollzeit - bis zur Entbindung war ich knapp 5 Jahre dort angestellt (Vollzeit), also werden es am Ende der Elterzeit 6 Jahre sein. - aufgrund eines komplizierten Schwangerschaftsverlaufes, erst Krankschreibung ( ca. 10 Wochen) mit sich anschließendem BV ab Mitte Februar 2014 Fragen: 1) Habe ich mit Einbußen beim ALG 1 bei einer Kündigung seitens der Firma nach Elternzeit zu befürchten, da Elternzeit > 1 Jahr war? 2) Sind bei mir diese 150 Tage erfüllt? Ab wann und vor allen Dingen bis wann rechnen die sich, bis zum Eintritt in den Mutterschutz? 3) Würde sich die Krankschreibung und/ oder BV auf das ALG 1 negativ auswirken? 4) Wenn die Fragen 1-3 mit Nein beantwortet werden können, stünde mir dann ein ALG 1 mit 67% meines letzten Nettogehalts vor Eintritt in den Mutterschutz für 12 Monate zu? Besten Dank im Voraus für Ihre Antworten! K.

von Knegi am 13.03.2015, 00:17



Antwort auf: Höhe des ALG 1 nach BV in Schwangerschaft und Elterzeit

Hallo, 1. Grds nein, aber evtl. wird das Einkommen fiktiv berechnet 2. Einzelfallberetaung kann ich hier nicht vornehmen. Da müssen Sie sich entgeltlich an meine E-Mail-Adresse wenden. 3. Nein 4. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen, ja Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.03.2015



Antwort auf: Höhe des ALG 1 nach BV in Schwangerschaft und Elterzeit

Hallo, bei mir war es von den Vorraussetzungen genau gleich und vll kann ich dir schon ein paar Ratschläge geben. Die EZ gilt nicht als Berechnungsgrundlage für das ALG1 sondern die Zeit davor. Es müssen 360 Tage sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zusammenkommen in den letzten 2 Jahren. Von diesem Zeitraum werden dann 150 Tage als Berechnungsgrundlage verwendet. Warst du dort krank, übt sich das negativ auf deine Berechnung aus, dass BV hat keinen Einfluss auf die Berechnung. Dir steht ALG1 für 12 Monate zu mit 67% deines letzten Einkommens (es sind ja nur 4 Wochen Krankengeldbezug, dass wird nun nicht maßgeblich sein). Vll konnte ich dir schon ein klein wenig helfen! Lg

von Colien07022004 am 13.03.2015, 05:59



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