Guten Tag Frau Bader.
Ich war 3 Monate krank geschrieben danach hatte ich Beschäftigungsverbot und jetzt habe ich Elternzeit. Ich bin dann 2 Jahre und einen Monat nicht auf Arbeit gewesen.
Habe ich ein Anspruch ( nach meiner Elternzeit) auf Wiedereingliederung?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
von
Laurettchen
am 21.08.2017, 18:28
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Wiedereingliederung?
Hallo,
die Krankschreibung für den Beschäftigungsverbot hervor. Da sie ein Beschäftigungsverbot hatten, waren Sie nicht mehr krank, schon aus dem Grund entfällt die Wiedereingliederung.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.08.2017
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Wiedereingliederung?
Nachtrag:
Falls ich Anspruch habe , reicht es dem Arbeitgeber 2 Monate vorher Bescheid zu geben das man eine Wiedereingliederung möchte?
von
Laurettchen
am 21.08.2017, 19:07
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Wiedereingliederung?
Was meinst du mit Wiedereingliederung?
Nach der Elternzeit steht dir eine Stelle zu, die den Bedingungen deines Arbeitsvertrages entspricht.
Oder meinst du eine Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell"? In diesem Fall wäre deine Frage mit nein zu beantworten.
von
chrissicat
am 21.08.2017, 20:46
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Wiedereingliederung?
Wiedereingliederung ist eine Maßnahme nach langer Krankheit, um wieder schrittweise in den Beruf zu kommen. Das hat man bei Elternzeit nicht, du bist ja nicht krank gewesen, sondern nur freigestellt.
Mitglied inaktiv - 21.08.2017, 21:57
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Habe ich Anspruch auf Wiedereingliederung?
Eher nicht. weil, um das BV zu bekommen musst du damals voll wieder arbeitsfähig gewesen sein. Sonst hättest du das nicht bekommen dürfen. Und nach einem BV mit anschließender Elternzeit bekommt niemand eine Wiedereingliederung bezahlt. Diese Wiedereingliederung nach langer Krankheit dient ja dazu das derjenige langsam wieder an die Arbeit und entsprechender Belastung herangeführt wird.
Wenn du dir das volle Arbeiten nicht zutraust, warum verlängerst du dann nicht die EZ und arbeitest dann innerhalb dieser in Teilzeit? Bis zu 30 Std die Woche ist das nämlich erlaubt. Bei dem eigentlichen AG oder mit dessen Zustimmung auch woanders. So kannst du dich langsam wieder an den Berufs-Alltag gewöhnen. Zumal mit der jetzigen Doppelbelastung durch das Kind. Kündigen kann dich der AG nicht solange du in Ez bist, auch dann nicht wenn du innerhalb dieser wieder in TZ arbeitest.
Mitglied inaktiv - 22.08.2017, 11:27