Geldfrage: Wieder schwanger in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Geldfrage: Wieder schwanger in Elternzeit

Liebe Frau Bader, ich bin derzeit in Elternzeit (noch bis zum 31.März) und nun erneut schwanger und erwarte im März mein zweites Kind. Nun las ich, dass es empfehlenswert sei die Elternzeit zu Beginn des neuen Mutterschutzes zu kündigen. Ist das richtig? Wenn ja, welche Gelder stehen mir dann im Mutterschutz zu (lediglich der Krankenkassenanteil oder tatsächlich auch noch Geld vom Arbeitgeber)? Sehe ich es richtig, dass ich nach Ende des Mutterschutzes Anspruch auf ein Elterngeld in Höhe von 300€ + 75€ (für das erste Kind) habe? Vielen Dank im Voraus! Schöne Grüße froggy

von froggy2014 am 09.09.2016, 14:05



Antwort auf: Geldfrage: Wieder schwanger in Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.09.2016



Antwort auf: Geldfrage: Wieder schwanger in Elternzeit

Wann ist denn Kind 1 geboren? Wenn du deinen Vertrag nicht geändert hast und die laufende Elternzeit zum neuen Mutterschutz hin beendest, bekommst du auch den AG-Anteil wie beim ersten Kind.

von malini am 09.09.2016, 14:17



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