Hallo Frau Bader, unser erstes Kind ist für den 09.10.2014 errechnet. Mein Mann möchte den ersten Partnermonat im dritten Lebensmonat vom 09.12.-08.01. und vorraussichtlich den zweiten vom 09.07.-08.08.2015 nehmen, ich reiche 2 Jahre Elternzeit ein. Nun fragen wir uns, wie es mit dem Urlaubsanspruch ist mit den zwei Sonderfällen (zwei getrennte Monate und Jahreswechsel). Da er einen recht "gewitzten" AG hat möchten wir auf alles vorbereitet sein... Ich habe gelesen dass der Urlaub NUR für volle Kalendermonate um 1/12 gekürzt werden darf. In unserem konkreten Beispiel ist aber ja kein voller Kalendermonat enthalten, demnach dürfte der AG meinem Mann keinen einzigen Tag streichen, kann das richtig sein?? Ich habe bei der Elterngeldstelle angerufen und da wusste man das auch nicht 100%ig. Der Herr hat mir dann schließlich folgenden Passus gemailt: § 17 Urlaub 17.1 Kürzung des Urlaubs Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, [...] Nach § 17 Abs. 1 kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt. Die Kürzung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Gekürzt werden können jedoch nur "volle Monate" Elternzeit. Die Kürzungsberechnung muss für jedes Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) getrennt berechnet werden. Die Kürzungsvorschrift gilt nicht für Elternzeitberechtigte, die während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben. Jetzt irritiert mich folgender Satz: "Die Kürzung liegt im Ermessen des Arbeitgebers" - das ist doch eigentlich ein Freibrief für den AG, das zum Schluss doch so zu machen wie er will, oder? Wenn das so ist, sind wir uns ziemlich sicher, dass der AG meines Mannes ihm dann je angebrochenem Monat den kompletten Urlaub kürzen würde, also 4x 2,25 Tage = 9 Tage!! Können Sie uns sagen, wie es denn nun wirklich ist, damit mein Mann gut gewappnet zu dem Chef gehen kann? Besten Dank Melanie J.
von MelaMelone am 17.07.2014, 17:03