Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine etwas knifflige Frage. Bei mir liegt die folgende Situation vor: Nach meiner ersten Schwangerschaft habe ich 12 Monate Elternzeit genommen. Mein befristeter Arbeitsvertrag lief innerhalb der Elternzeit aus, so daß ich aktuell arbeitslos bin. Vor drei Monaten habe ich bei einem neuen Unternehmen einen Arbeitsvertrag unterschrieben, so dass ich eigentlich nach knapp 12 Monaten Arbeitslosigkeit demnächst wieder hätte anfangen sollen zu arbeiten. Nun bin ich nach Vertragsunterschrift aber vor Arbeitsantritt erneut schwanger geworden und der Arbeitsmediziner von der Eingangsuntersuchung hat meinem neuen Arbeitgeber nahe gelegt, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Da mein neuer Arbeitgeber bereits signalisiert hat, diesem Folge leisten zu wollen, werde ich keinen einzigen Tag in meiner neuen Stelle gearbeitet haben. Meine Frag ist nun, wie sich mein Lohn in der Zeit des Beschäftigungsverbotes berechnet? Ich habe nämlich eine vertraglich festgelegte monatliche Mindestauszahlung und einen additiven variablen monatlichen Anteil, der sich an meinem monatlichen Umsatz orientiert und bei realistischem Umsatz (die selbe Vereinbarung hatte ich bereits bei meinem alten Unternehmen) noch einmal zusätzliche 50% der Mindestauszahlung ausmachen kann. Da ich aber bisher nie in dem neuen Unternehmen gearbeitet habe, gibt es hier auch keinen Referenzwert bezüglich meines monatlichen Umsatzes und damit keine Bezugsgröße für den variablen Gehaltsanteil. Lediglich die Mindestauszahlung ist vertraglich als Summe definiert. Auf der anderen Seite beziehen sich die Regelungen zur Lohnfortzahlung im MuSchG auf das Gehalt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Das letzte Gehalt - so denn Elterngeld und Arbeitslosengeld per Definition kein Gehalt sondern Lohnersatzleistungen sind - habe ich allerdings in meiner alten Stelle vor meiner ersten Schwangerschaft bezogen. Das kann doch aber auch nicht damit gemeint sein, da mein dortiger Vertrag doch schon lange ausgelaufen ist, oder? Ich hoffe Sie können mir helfen. Mit freundlichen Grüßen Laura M.
von LauraM am 12.08.2015, 00:21