Finanzielle Vor-und Nachteile bei Planung 2. Kindes mit evtl. Wiedereinstieg ins

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Finanzielle Vor-und Nachteile bei Planung 2. Kindes mit evtl. Wiedereinstieg ins

Meine 1 jährige Elternzeit endet am 1.5.14. Möchte evtl. wieder in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Sollte ich vor Arbeitsantritt oder kurz darauf wieder schwanger werden, würde ich ein Beschäftigungsverbot bekommen. Meine Fragen. 1. Darf ich überhaupt wieder Vollzeit arbeiten, wenn ich das Elterngeld auf 2 Jahre ausbezahlt bekomme? 2. Wieviele Std. sind erlaubt, dass es zu keinen Abzügen kommt? 3. Wird mir überhaupt ein Beschaeftigungsverbot, wenn ich vor dem 1.5.14 schwanger werde finanziell angerechnet? 4. Das 2. Kind würde vor dem 2. Geburtstag des 1. Kindes zur Welt kommen. Bekomme ich dann automatisch das volle Elterngeld wie bei Kind 1? Oder berechnet sich dann das EG aus den 9 Monaten während der Schwangerschaft des 2. Kindes vom letzten Gehalt mit evtl. weniger Arbeitsstunden, Teilzeit und demzufolge niedrigerem Lohn? 3. Wäre es finanziell gesehen besser, die Elternzeit auf 2 Jahre zu verlängern, nicht arbeiten zu gehen, wenn eine mögliche Schwangerschaft bevorsteht und das 2. Kind noch vor Mai 2015 zur Welt käme. Somit bekomme ich volles Elterngeld, aber eben kein Geld während des Beschaeftigungsverbotes. 4. Lohnt es sich dann überhaupt wieder arbeiten zu gehen? Wo sind die größten Abzüge zu erwarten?

von Wirbelwinde123 am 25.03.2014, 22:52



Antwort auf: Finanzielle Vor-und Nachteile bei Planung 2. Kindes mit evtl. Wiedereinstieg ins

Hallo, 1. Bis zu 30 h die Woche, sonst sind Sie nicht in Elternzeit. 2. jeder Verdienst über Dränagen Euro wird angerechnet 3. Nein, da sind Sie doch sowieso noch in Elternzeit 4. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. 3. Das geht, aber was ist daran finanziell besser? 4. Das kann man pauschal nicht sagen Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.03.2014



Antwort auf: Finanzielle Vor-und Nachteile bei Planung 2. Kindes mit evtl. Wiedereinstieg ins

1) Nein, in Elternzeit darf man nicht mehr als 30 Std/Woche arbeiten. 2) Das ist unabhängig von der Anzahl der Stunden. Nach dem Elterngeldbezug darf an anrechnungsfrei hinzu verdienen. Und der Elterngeldbezug endet trotz Splittung am 1. Geburtstag. 3) Nein, du bekommst dann kein Beschäftigungsverbot, denn du musst ja von keiner Arbeit freigestellt werden. 4) Nein. Es zählt das Einkommen zwischen dem 1. Geburtstag und dem neuen Mutterschutz. Sind das nicht 12 Monate, werden die fehlenden von vor der ersten Geburt herangezogen. Hast du in der Zeit Einkommen aus einem Teilzeitvertrag, wird das mit eingerechnet. 5) Nein! 6) größte Abzüge? Wo denn? Gruß Sabine

von SumSum076 am 25.03.2014, 23:43



Antwort auf: Finanzielle Vor-und Nachteile bei Planung 2. Kindes mit evtl. Wiedereinstieg ins

Die 12 Monate vor Mutterschutz sind entscheidend. Wenn Du ein anständiges Elterngeld haben willst, dann solltest Du ab dem ersten Geburtstag arbeiten gehen voll. Alles ohne Arbeit ab dem ersten Geburtstag bis zum Mutterschutz geht mit 0€ in die neue Berechnung und zieht das Elterngeld nach unten. Nur Elterngeldmonate bis zum ersten Geburtstag werden durch alten Lohn ersetzt. Eine Verlängerung der Elternzeit steht Dir nicht zu, da Du Dich verbindlich auf ein Jahr festgelegt hast, es wäre reine Kulanz wenn der AG das verlängert. Man muss mindestens zwei Jahre nehmen um Anspruch auf das 3. Jahr zu haben. Du hast nur ein Jahr genommen. Was Du danach verdienst kannst Du behalten, denn nur die zweite Rate wird ausbezahlt vom Elterngeld, der Bezug ist beendet. Wenn Du ein BV bekommst dann bekommst Du das was Du verdienen würdest. Also Voll oder Teilzeit, je nachdem was Du nun mit dem Arbeitgeber ausmachst. Aber erst ab Arbeitsbeginn. + 10% Geschwisterbonus bis Kind 1 drei ist. Arbeiten lohnt sich daher immer !

von Sternenschnuppe am 26.03.2014, 07:13



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