Frage: Elternzeit

Guten Abend, ich hatte mit meinem AG über die Elternzeit gesprochen.Ich hatte Ihn gefragt ob er denn was schriftliches möchte/ braucht und er sagte nein. Ist die mündliche Zusage denn rechtens oder muss ich einen schriftlichen Antrag stellen? Wenn ich jetzt was schriftliches abgeben müsste, könnte ich dann vermerken "wie mündlich besprochen" oder ähnliches? Ich glaube nämlich die Frist wäre sonst schon abgelaufen ( entbunden am 4.06 /eigentlicher ET 24.06) Mfg Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

von Honey100 am 21.06.2017, 19:01



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, das Gesetz sieht einen schriftlichen Antrag vor. Vorsichtshalber würde ich schnellstens nachträglich den Antrag in der vorgesehenen Form stellen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.06.2017



Antwort auf: Elternzeit

Auf jeden Fall schriftlich nachreichen. wenn es eh alles passt, ist es ja egal das die 7 Wochen nicht eingehalten werden. Weil der AG muss nicht auf 7 Wochen bestehen. Du bist auf der sicheren Seite, der AG auf der sicheren, davon ab kann es sein das die die EZ-Meldung auch später an anderer Stelle benötigen könntest. Ich zB musste das Schreiben damals hier beim JA vorlegen weil ich innerhalb der EZ in Teilzeit arbeiten wollte - damit war dann auch der rahmen wie weit ich Anspruch auf einen Betreuungsplatz hatte gesichert. Weil, we in TZ daheim ist hat in der regel nur einen Halbtagesplatz, wen man in der EZ arbeitet aber eben bis zu 35 Std (30 Std Arbeitszeit plus 5 Std Fahrweg). Davon ab gibt es auch immer wieder AG und AN die sich später an nichts genaues mehr erinnern können ... Ist leider so.

Mitglied inaktiv - 21.06.2017, 19:10



Antwort auf: Elternzeit

Frist muss auch nicht abgelaufen sein, gerade noch mal auf die Daten geschaut. Weil der vorgeburtliche Mutterschutz ja dran gehangen wird. Zudem, wenn Kind 20 Tage zu früh gilt es doch evtl sogar als Frühgeburt. Und dann gilt der längere Mutterschutz von 12 Wochen. Und man muss die EZ 7 Wochen vor Antritt mitteilen - wenn der AG wie gesagt auf 7 Wochen besteht. Er muss aber nicht.

Mitglied inaktiv - 21.06.2017, 19:12



Antwort auf: Elternzeit

um den verlängerten mutterschutz zu erhalten, benötigst du aber eine vom krankenhaus ausgestellte frühgeburtsbescheinigung! ohne die geht es nicht!

von mellomania am 21.06.2017, 19:38



Antwort auf: Elternzeit

20 Tage vor ET gilt nicht als Frühchen...da muß das Kind schon unter 2500g wiegen um mit ärztlichem Attest den verlängerten Mutterschutz in Anspruch zu nehmen.

von Andrea6 am 21.06.2017, 23:25



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, Die Frist ist doch noch nicht abgelaufen. Der Mutterschutz, den du vor der Geburt nicht nehmen könntest, wird hinten dran gehängt. In deinem Fall hast du nach dem errechneten Geburtstermin noch 8 Wochen Mutterschutz, d.h. du musst spätestens eine Woche nach dem errechneten Termin beantragen. LG luvi

von luvi am 22.06.2017, 19:35



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