Frage: Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, zu meiner unten aufgeführten Frage. Ich hatte vergessen, das Jahr anzugeben. Kann ich die Elternzeit auch erst im Januar 2016 beginnen, wenn der Nachwuchs im Januar 2015 auf die Welt kommen wird? Vielen Dank. MfG Mimi

von Mimi-98 am 05.10.2014, 18:49



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, ja, aber sinnvoller ist die Beendigung vor Beginn des Mutterschutzes Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.10.2014



Antwort auf: Elternzeit

Aber dann gibt es auch kein Elterngeld.

von sternenfee75 am 05.10.2014, 19:50



Antwort auf: Elternzeit

Kommt darauf an... Wann ist denn Kind 1 geboren? Januar 2013 Dann ging die "Rechnung" so: 2013 - 1. Jahr für Kind A 2014 - 2. Jahr für Kind A 2015 - 3. Jahr für Kind A (Kind B wird geboren) 2016 - 1. Jahr für Kind B (2. Lebensjahr des Kindes) 2017 - 2. Jahr für Kind B (3. Lebensjahr des Kindes) 2018 - 3. Jahr für Kind B Da sich Kind B aber nun im 4. Lebensjahr befindet, benötigt man für dieses 3. Jahr die Zustimmung des AG zur "Übertragung von Elternzeit über das dritte Lebensjahr hinaus". Vorteilhafter finde ich: 2013 - 1. Jahr für Kind A 2014 - 2. Jahr für Kind A 2015 - 1. Jahr für Kind B 2016 - 2. Jahr für Kind B 2017 - 3. Jahr für Kind B 2018 - 3. Jahr für Kind A Auch hier benötigst du die Zustimmung des AG (für das Jahr 2018 und die "Übertragung von Elternzeit über das dritte Lebenjahr hinaus" aber für Kind A. Vorteil dabei: Du kannst Mutterschaftsgeld erhalten (und Urlaubsansprüche). Gruß Sabine (Wichtiger ist die Aufteilung, wenn Kind 1 erst 2014 geboren wäre)

von SumSum076 am 05.10.2014, 21:18



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