Hallo Frau Bader,
mein erster Sohn wurde am 01.03.2015 geboren. Ich habe bei meiner Arbeitsstelle die Elternzeit bis 04.05.2017 mitgeteilt. Jetzt bin ich aktuell wieder schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin wäre der 23.01.2017.
Derzeit über ich einen 450 € Job aus, aber bei einer anderen Firma. Dieser Vertrag ist befristet bis 04.02.2017.
So nun zu meinen Fragen:
*Gilt beim 450 € Job ebenfalls die Kündigungsfrist während der Schwangerschaft?
* Muss ich trotz der Befristung meine Elternzeit anzeigen?
* Auch muss ich erneut die Elternzeit bei meinem alten Job anzeigen?
* Sollte ich diese vielleicht auch in Kenntnis setzen, dass ich erneut schwanger bin?
Mit freundlichen Grüßen
Nicole
von
Nici511
am 28.06.2016, 11:01
Antwort auf:
Elternzeit alte und neue Schwangerschaft, ET 23.01.2017
Hallo,
1. Der Minijob wird auf die EZ befristet sein und dann auslaufen. Oder eben zu kündigen sein
2. Klar
3. Natürlich - der Ag muss ja planen
4. Das ergibt sich doch aus 3.
Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.06.2016