Hallo,
ich habe ein Sohn( 12.10.2013) und habe 2 Jahre Elternzeit mit geteilte Zahlung genommen. Nun ist im Oktober meine elternzeit vorbei, jedoch planen mein Mann und ich ein zweites Kind.
Meine Frage:
Steht mir ein weiteres jahr Elternzeit zu? Wenn ja dann ganz ohne Geld?
Wenn ich nun in der Elternzeit schwanger werde, wie läuft es mit der Zahlung weiter?
Auf welches Geld kann ich rechnen.
(ich bin in den 2 jahren nicht arbeitstätig gewesen, habe allerdings ein unbefristetes Arbeitsverhältniss!)
;/ ich verstehe leider das ganze nicht, was im Internet steht.
von
ludmilaP
am 13.07.2015, 21:44
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Hallo,
1. Ja, Sie können weitere Eltern Zeit nehmen, hierzu muss der Arbeitgeber auch nicht zustimmen, dies jedoch ohne Elterngeld.
2. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.07.2015
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Dann kannst Du mit dem Mindestsatz von 300€ rechnen.
Braucht ihr mehr, dann musst Du erst wieder 12 Monate Einkommen erarbeiten worauf das neue Elterngeld basieren soll.
von
Sternenschnuppe
am 13.07.2015, 22:17