Hallo Frau Bader,
Mein erstes Kind ist m 15.06.2013 geboren. Ich habe für ihn zwei Jahre und zwei Monate Elternzeit genommen und das Elterngeld au zwei Jahre splitten lassen.
Nun erwarte ich mein zweites Kind. Der Entbindungstermin ist der 7.7.15 und der Mutterschutz beginnt am 26.05.15.
Auf welcher Grundlage wird mein neues Elterngeld berechnet? Erhalte ich den Mindestsatz? Und kann ich auch das neue Elterngeld wieder auf zwei Jahre splitten?
Und nun noch eine Frage zur ersten Elternzeit. Verfallen die letzten drei Monate meiner ersten Elternzeit, da der Mutterschutz bereits im Mai beginnt oder bleiben die erhalten für später.
Vielen Dank.
Viele Grüße
veva
von
veva
am 19.01.2015, 15:30
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.01.2015
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Vor der Elternzeit meines ersten Kindes habe ich normal in einer Vollzeitstelle gearbeitet.
Vielen Dank.
von
veva
am 19.01.2015, 15:35
Antwort auf:
Elterngeld zweites Kind
Dein Elterngeld wird aus dem Einkommen zwischen April 2015 und Juli 2014 und April und März 2013 berechnet.
Das macht 10 x kein Einkommen + 2x altes Einkommen.
Die Summe daraus wird durch 12 geteilt, um den Jahresdurchschnitt zu ermitteln.
Davon gibt es dann ca 65% (bzw den Mindestsatz von 300 Euro zzgl Geschwisterbonus von min 75 Euro).
Das kannst du dann wieder splitten.
Der neue Mutterschutz ändert an der laufenden Elternzeit zunächst mal nix.
Erst wenn man die EZ zum Mutterschutzbeginn unterbricht (schriftlich beim AG), wird diese Elternzeit frei und man kann sie später anhängen (schriftlich festhalten).
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 19.01.2015, 15:40