Frage: Elterngeld trotz Mutterschutz

Hallo, ich bin mit meinem dritten Kind schwanger und muß leider trotz schwerwiegendem Beckenbodenproblemen putzen gehen, da wir obwohl mein Mann Vollzeit mit vielen Überstunden arbeiten geht auf jeden cent angewiesen sind. Ich bin auf 220€ monatlich angemeldet und werde laut Aussage des Arztes und der Hebamme die Arbeit nicht mehr lang machen können trotz wollens. Jetzt müßte ich ja auch wenn ich nur geringfühgig Arbeiten bin trotzdem den Beschäftigungsausfall und die Mutterzeit bezahlt bekommen.Oder? Wie ist es ausserdem mit den 300€ Elterngeld bekomme ich dies dann trotz des Mutterschaftgeldes gezahlt? Wenn nicht wäre ich ja doof meine Gesundheit weiterhin so aufs Spiel zu setzten und dafrür noch weniger Geld zu erhalten als würde ich dies nicht tun. Ich hätte ja schon laut Kinderzuschlagrecher einen Ansruch auf 260€ Zuschlag monatlich wenn meine 220€ wegfallen würden. Dann ist man ja der gea... weil man arbeiten geht.Oder? MFG M.S.

von melukais am 26.01.2015, 18:13



Antwort auf: Elterngeld trotz Mutterschutz

Hallo, Ein Minijob ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem Minijob hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Elternzeit: bis zu 3 J. - Elterngeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 450 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 450 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.01.2015



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