Sehr geehrte Frau bader,
Meine Tochter ist nun 7 Monate ale und wir sind am überlegen in Kürze nochmal Nachwuchs zu bekommen. Jedoch kann mir niemand sagen, wie viel ich in der 2. elternzeit verdienen würde!
Der Stand der Dinge ist so, dass ich derzeit bis Dezember knapp 1500€ Elterngeld bekomme!
ab Februar wollte ich eigentlich planmäßig zurück in meinen Job! (Bin noch als volle Stelle gemeldet)
Dort würde ich allerdings sofort ein beschäftigungsverbot erhalten!
Wer zahlt mir was im beschäftigungsverbot und was erhalte ich anschließend an Elterngeld?
Liebe Grüße Maaren L.
von
Maaren
am 14.07.2015, 23:46
Antwort auf:
Elterngeld nach dem Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.07.2015
Antwort auf:
Elterngeld nach dem Elterngeld
Elterngeldmonate aus dem ersten Jahr werden durch alten Lohn ersetzt. Alles ab dem ersten Geburtstag zählt als das was es ist.
Einkommen = das Einkommen
Kein Einkommen = Monat mit 0€
Wenn ihr also ein identisches Elterngeld möchtet,dann musst Du bis zu einer Schwangerschaft wieder voll arbeiten um die alten Zahlen zu haben.
Plus Geschwisterbonus von 10%
Gezählt werden immer die 12 Monate vor dem Mutterschutz des Kindes für welches Elterngeld bezogen werden soll.
Im BV bekommst Du das, was Du laut dann aktivem Vertrag auch bekommen würdest.
Sobald ein Teilzeitvertrag unterschrieben ist den Teilzeitlohn.
von
Sternenschnuppe
am 15.07.2015, 00:02