Sehr geehrte Frau Bader,
kurz vor Ablauf der Elternzeit (erstes Kind) habe ich erfahren, dass ich wieder schwanger bin. Ursprünglich wollte ich wieder mit 20% anfangen zu arbeiten. Jetzt habe ich ein Beschäftigungsverbot bekommen. Und werde kein Verdienst erhalten. Wie berechnet sich dann das zweite Elterngeld? Bekomme ich das selbe Elterngeld wie davor? Oder wird es weniger aufgrund des Verdienstausfalls?
von
Mäuschden2014
am 24.03.2015, 16:42
Antwort auf:
Elterngeld fürs zweite Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.03.2015
Antwort auf:
Elterngeld fürs zweite Kind
Wie lange war Deine Elternzeit und wann genau endet sie?
Was genau ist für danach schriftlich vereinbart ?
Nur was schriftlich ist zählt.
von
Sternenschnuppe
am 24.03.2015, 20:24