Hallo Frau Bader, wir haben einen Spezialfall der Mischeinkünfte beim Elterngeld. Unsere Tochter kam Ende 2015 zur Welt. Meine Frau ist angestellt und zusätzlich selbstständig. Dadurch verschiebt sich der Zeitraum für die Berechnungsgrundlage auf 2014. Im Jahr 2014 war meine Frau allerdings vier Monate arbeitslos, so dass ihr angestelltes Gesamteinkommen nur zwei Drittel ihres normalen Jahreseinkommens betrug. Deshalb haben wir nun einen Elterngeldbescheid über nur rund 800 Euro bekommen. Wenn sie auf die Angabe ihrer selbstständigen Tätigkeit verzichtet hätte, wäre das Elterngeld ausschließlich auf Basis ihres Angestelltengehalts in den zwölf Monaten vor der Geburt berechnet worden. Das hätte ein Elterngeld i.H.v. 1150 Euro ergeben. Wie gesagt, ohne die zusätzlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Wir verlieren also 12 x 350 Euro. Frage: Ist es möglich, selbstständiges Einkommen beim Elterngeldantrag einfach unter den Tisch fallen zu lassen und so die vereinfachte Berechnung für Angestellte zu erhalten? Dann würde meine Frau ihren Antrag einfach noch einmal stellen. Vielen Dank!
von sportbiber am 14.04.2016, 12:01