Frage: Elterngeld bei 2. Kind

Hallo, ich frage mich, ob eine Verlängerung der Elternzeit mir Vorteile bei der Berechnung des Elterngeldes für ein 2. Kind bringt. Folgende Situation: Ich bin derzeit für 11 Monate in Elternzeit, danach gehe ich wieder arbeiten, und zwar zunächst 3 Monate Vollzeit, während der Elternzeit meines Mannes, danach Teilzeit mit 25 h/Woche. Wenn ich z.B. ein Jahr nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ein zweites Kind bekommen würde, würden ja die Teilzeitmonate bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, nicht wahr? Ich würde dann kein volles Elterngeld bekommen. Würde sich an dieser Situation etwas ändern, wenn ich meine Elternzeit um z.B. ein Jahr verlängere und das Kind noch während der Elternzeit zur Welt kommt? Ich könnte ja auch während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Würden dann für die Berechnung des Elterngeldes beim 2. Kind nur die Monate vor der ersten Elternzeit zählen, d.h. vor der Geburt des ersten Kindes? Vielen Dank!!

von Sophia2013 am 03.07.2014, 16:58



Antwort auf: Elterngeld bei 2. Kind

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.07.2014



Antwort auf: Elterngeld bei 2. Kind

Nein. Es zählt immer das Einkommen der 12 Monate vor Mutterschutz. Nur die Elterngeldmonate bis zum ersten Geb. des Vorkindes werden durch alten Lohn davor ersetzt wenn sie in diesen Zeitraum fallen. Alles nach dem ersten Geburtstag wird gezählt als das was es ist. Vollzeit oder eben Teilzeitlohn.

von Sternenschnuppe am 03.07.2014, 17:07



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