Frage: Elterngeld Steuerklassenwechsel

6 od. 7 Monate vor Mutterschutz in neuer Steuerkl? Hallo Frau Bader, nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) in der Fassung vom Stand 16. April 2015 steht allerdings unter § 2c (3) Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit: "...Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat." Damit muss die werdende Mutter ich doch mit "überwiegend" mindestens 7 Monate in Steuerklasse III gewesen sein?!?! Was stimmt den nun? Mindestens 6 oder mindestens 7 Monate (überwiegend von 12 Monaten) in der günstigeren (Beispiel III) Steuerklasse?? :-/ Reichen also 6 auch aus (sind dann 6 in V und 6 in III), damit gibt es ja kein "überwiegend". Wird dann wirklich die aktuelle (demnach III) anerkannt?? Unser Kind soll am 23.03.16 kommen und wir haben gestern (also mit Wikrung August 2016) die Steuerklassen "umgedreht" (meine Frau hat nun die III). in Mutterschaft geht sie wohl am 09.02.16 Vielen Dank!

von flosch_79 am 24.07.2015, 11:51



Antwort auf: Elterngeld Steuerklassenwechsel

Hallo, mind. 7 Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.07.2015



Antwort auf: Elterngeld Steuerklassenwechsel

"Was gilt, wenn jemand Eltern­geld beantragt und im Bemessungs­zeitraum genau sechs Monate in Steuerklasse 5 und sechs Monate in Steuerklasse 3 war? Dann ist die Steuerklasse maßgeblich, die im letzten Monat des Bemessungs­zeitraums auf der Lohn­bescheinigung stand (sozu­sagen die „jüngste“ Steuerklasse). Das ergibt sich Paragraf 2c Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)." Quelle: Stiftung Warentest

von Panther40 am 23.03.2021, 10:00



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