Elterngeld, Betreuungsgeld & Kindergeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld, Betreuungsgeld & Kindergeld

Liebe Frau Bader, mein Sohn kam am 11.04.15 zur Welt. Das Elterngeld habe ich mir komplett im 1. Jahr auszahlen lassen, Elternzeit habe ich 2 Jahre beantragt. Nun bin ich ganz frisch schwanger und wenn alles gut läuft, werde ich im Mai 2017 (12.05) wieder Mama. Können Sie mir sagen, wie viel Elterngeld ich dann bekomme? Kindergeld müssten ja dann 2x 190€ sein (bekommt man dies gleich ab dem 1. Monat für das 2. Kind?). Wir wohnen in Bayern, daher bekomme ich für meinen Ersten Betreuungsgeld (ab wann für das 2. Kind?) Wie verhält es sich mit dem Mutterschutz? Ich müsste ja eigentlich am 11.04.17 wieder anfangen. So viele Fragen. Ich hoffe, Sie können mir helfen. Liebe Grüße und schönen Abend

von VKR am 06.09.2016, 19:43



Antwort auf: Elterngeld, Betreuungsgeld & Kindergeld

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.09.2016



Antwort auf: Elterngeld, Betreuungsgeld & Kindergeld

Das ist recht simpel zu sagen, den Mindestsatz von 300 € plus Geschwisterbonus. Außer Du gehst bis dahin arbeiten, Vollzeit (dann außerhalb der EZ) oder in Teilzeit innerhalb der EZ. Ansonsten hast Du seit dem 1ten Geburtstag bis zum neuen Mutterschutz nur Nullrunden für das neue Elterngeld. Für das Mutterschutzgeld beendest Du die laufendes EZ von Kind 1 zum neuen Mutterschutz - müsste ja fast passen. Notfalls um ein paar tage bis zum Mutterschutz verlängern. Restzeit von Kind1 würde ich mir schriftlich beim AG zusichern lassen für später, dann kannst Du immer noch entscheiden ob du das 3te Jahr später nimmst oder nicht.

Mitglied inaktiv - 06.09.2016, 20:00



Antwort auf: Elterngeld, Betreuungsgeld & Kindergeld

Und wie hoch wird das Muttergeld ausfallen?

von VKR am 11.09.2016, 21:22



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