Hallo, habe folgende Aufgabe zu lösen (fiktives Beispiel): Frau x ist schwanger und bekommt von ihrem AG im Sommer 2014 ein Beschäftigungsverbot (BV) bis zum Beginn des Mutterschutzes (also für das komplette restliche Jahr und darüber hinaus). Der Urlaubsanspruch verfällt aufgrund BV nicht sondern bleibt erhalten (§17 MuSchuG). Nach MuSchu kommt 12 Monate Elternzeit (bis Jan. 16). Danach soll in 2016 (direkt nach EZ) der Resturlaub aus 2014 (der wegen BV nicht genommen werden konnte) genommen werden. Da 2016 ja keiner mehr weiß was 2014 mit dem Urlaub war, könnte man ja frühzeitig schon eine Bestätigung über den Resturlaub vom AG einfordern. Was aber wenn der AG sich nicht zurückmeldet, keine Bestätigung sendet usw.? Auch nicht wenn frankierter Rückumaschlag beiliegt... Wie kann man den AG zu einer Aussage "zwingen" ??? Auf der Lohnabrechnung steht der Urlaub leider auch nicht... :-(
von Resturlaub am 28.11.2014, 21:10