Sehr geehrte Frau Bader,
ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit bis zum zweiten Geburtstag meines Kindes. Danach werde ich wieder arbeiten gehen, jedoch wünschen wir uns zeitnah ein weiteres Kind. Das Elterngeld wurde im ersten Jahr ausgezahlt, das heisst ich habe jetzt ein Jahr kein Geld mehr bezogen. Falls ich sofort wieder schwanger werde (im Februar oder März) ist meine Frage: Wie wird dann das Elterngeld berechnet? Wie verhält es sich dann mit einem Beschäftigungsverbot? Habe ich sozusagen auch ohne mehrere Monate gearbeitet zu haben Anspruch auf mein Gehalt im Beschäftigungsverbot?
Freundliche Grüße
von
steffisplash
am 05.10.2014, 21:23
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Das BV spielt nur eine Rolle, wenn Zeit zwischen dem off. Ende der 1. EZ und dem 2. Mutterschutz liegt
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.10.2014