Frage:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Hallo Frau Bader,
ich habe eine Frage zum Thema Beschäftigungsverbot.
Kurz zu meiner aktuellen Lage:
Befinde mich seit Dez 2014 in einer 2 jährigen Elternzeit, Elterngeld wurde auch auf die 2 Jahre geteilt. Ich arbeite Vollzeit in der Pflege und hatte zur Beginn meiner Schwangerschaft eine Beschäftigungsverbot bekommen.
Ich plane aktuelle ab Januar 2017 wieder arbeiten zu gehen. Hier ist noch unklar ob Teilzeit oder 450€.
Wir würden gerne ein Geschwisterchen nachlegen, nur leider sind wir uns über den Zeitpunkt nicht sicher.
Nun zu meine Fragen:
1.
Wie verhält es sich wenn ich bis Jan2017 wieder schwanger werde und ich direkt von der Elternzeit in ein Beschäftigungsverbot gehe? Steht mir dann mein "alter" Lohn zu in der Zeit bis zum Mutterschutz oder bekomme ich dann weniger/kein Geld? Muss dann mein Arbeitergeber zahlen?
2.
Wäre Teillzeit oder 450€ die bessere Wahl wenn ich nicht schwanger werden sollte, ich aber mit einer Schwangerschaft in dem ersten halben Jahr nach Wiederaufnahme der Beschäftigung rechne?
Vor vielen Dank für Ihre Antwort.
Mfg
von
Maja0018
am 05.07.2016, 10:28
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Hallo,
1. Ab dem ersten Arbeitstag nach der Elternzeit können Sie auch bei einem Beschäftigungsverbot den Lohn erhalten, den Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden.
2. Bei Teilzeit verdienen Sie mehr und bekommen dann auch entsprechend mehr Mutterschaftlohn
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.07.2016
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Dann solltest Du so spät wie möglich den Vertrag ändern.
Im BV bekommst Du das, was Du auch verdienen würdest.
Daher wäre Teilzeit auch besser als 450€.
Je mehr Einkommen desto höher wird das neue Elterngeld.
Auf jeden Fall solltest Du Deine Elternzeit verlängern und dann Teilzeit IN Elternzeit arbeiten.
Dann bleibt der Vollzeitvertrag erhalten und Du kannst die Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden um volles Mutterschutzgeld zu erhalten.
von
Sternenschnuppe
am 05.07.2016, 10:45
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Es ist gar nicht gesagt, dass du wieder ein Beschäftigungsverbot erhältst. Der Arbeitgeber kann/sollte dir nämlich einen Schonarbeitsplatz anbeiten: evtl leichte pflegerische Tätigkeiten oder/und administrative Aufgaben. Du kannst bei der Familienplanung keinesfalls vom BV ausgehen.
Mitglied inaktiv - 05.07.2016, 11:17
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Ja da stimmt, aber die Diskussion hatten wir bei der ersten Geburt schon mit dem Arbeitgeber mit dem Ergebnis das kein alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Gehe ich richtig der Annahme das das Elterngeld dann bei 300€ Mindestsatz liegt, wenn ich noch vor Ende der Elternzeit schwanger werde und dann in das BV gehe? Oder gibt es dann eine neu Berechnung von x Monate BV + x Monate vor erster Elternzeit?
von
Maja0018
am 05.07.2016, 12:25
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Es zählt immer das Einkommen 12 Monate vor Mutterschutz.
Alles was jetzt ist mit 0€ pro Monat plus entsprechend die Monate nach Elternzeit bis Mutterschutz das was Du verdienst oder verdienen würdest.
von
Sternenschnuppe
am 05.07.2016, 12:33
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Ah ok. Bin eigentlich davon ausgegangen das die Elternzeit dabei nicht berücksichtigt wird oder zählt das nur bei den ersten 12 Monaten?
von
Maja0018
am 05.07.2016, 12:50
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Nur die ersten 12 Monate mit Elterngeld werden durch alten Lohn ersetzt. Alles danach so wie es ist pro Monat. Einkommen oder 0€.
von
Sternenschnuppe
am 05.07.2016, 12:53
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Vielen Dank für die Hilfe... :-)
von
Maja0018
am 05.07.2016, 13:10
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach 2 Jahren Elternzeit
Das heißt trotzdem nicht, dass es jetzt wieder so ist. Der AG hat vielleicht inzwischen andere Informationen und möchte ich an einen Ersatzarbeitsplatz einsetzen. Du kannst mit dem BV nicht von vornherein rechnen und es auch nicht verlangen.
Mitglied inaktiv - 05.07.2016, 22:26