Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt

Liebe Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit und werde bis August nächsten Jahres Elterngeld beziehen. Im November würde ich meine Beschäftigung wieder aufnehmen, plane allerdings eine neue SS bis dahin. Würde ich, wie in der ersten Ss ein Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung erhalten, egal in welchem Monat der SS ich dann zum eigentlich geplanten Wiedereinstieg wäre? Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

von Annfri am 09.09.2016, 15:32



Antwort auf: Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt

Hallo, ab dem ersten Tag nach der ersten EZ können Sie ein BV bekommen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.09.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt

Die entscheidene Frage ist, aus welchem Grund ein Beschäftigungsverbot verhängt worden war. Nur mit dieser Information kann man das rechtlich beurteilen.

Mitglied inaktiv - 09.09.2016, 19:19



Antwort auf: Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt

Grundsätzlich gilt, jeden Monat den Du nach dem ersten Geburtstag deines Kindes kein Einkommen hast, zählt als Nullrunde für das neue Elterngeld. Wichtig vor allen falls Du das Elterngeld gesplittet hast, viele denken dann das wäre dann vorteilhafter, spielt aber eben keine Rolle. Auch nicht wie lange Deine EZ geht, es gelten immer die 12 Monate vor Beantragung des neuen Elterngeldes und eben nur die ersten 12 Monate Elterngeld und Mutterschutzmonate werden dabei ausgeklammert und gegebenenfalls mit vorherigen Zeiten ersetzt. . Ein BV kannst Du - wenn es denn dieses überhaupt gibt - erst zum Ende der Elternzeit bekommen. Vorher benötigst Du ja keines. Ausnahme es war vorher schon sicher das Du innerhalb der Elternzeit in Teilzeit arbeitest, dann kann es evtl ein BV über die Teilzeit-Tätigkeit geben. Was man nicht machen darf ist die Elternzeit vorzeitig beenden in dem Wissen, es gibt eh ein BV wegen erneuter Schwangerschaft - das fällt sicherlich auf und fällt dann unter Sozialbetrug. Ob es bei erneuter Schwangerschaft überhaupt ein BV gibt ist eher mit Vorsicht zu genießen. Selbst dann wenn der Ag eines ausgesprochen hat, heißt das nicht da er das auch bei jeder Schwangerschaft so machen muss, er kann dich durchaus auch woanders einsetzen. Und dann musst Du arbeiten oder kündigen falls Du es nicht kannst. Auch viele Ärzte sind da inzwischen vorsichtiger weil viele Frauen das missbräuchlich eingesetzt haben. Wenn es ein BV gibt, dann bekommst Du immer das was Du auch bekommen würdest wenn Du keines hättest - egal ob Du gearbeitet hast zum Eintritt ins BV oder nicht. Oder ab wann die Schwangerschaft besteht.

Mitglied inaktiv - 09.09.2016, 21:59



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