Beschäftigungsverbot in der Stillzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot in der Stillzeit

Hallo Ich arbeite in einer Pferdeklinik und hatte während der Schwangerschaft schon generelles Beschäftigungsverbot. Jetzt hat mir eine Kollegin gesagt das es das nach dem Mutterschutzzeitraum auch für die Stillzeit gibt? Heißt das ich gebe das ärztliche Attest beim Arbeitgeber ab und beantrage kein Elterngeld? Oder beantrage ich trotzdem Elterngeld? Die bei der Elterngeldstelle haben noch nie von so etwas gehört!? Würde ich dann trotzdem Elternzeit beantragen beim Arbeitgeber? Wer zahlt dann die Lohnfortzahlung Arbeitgeber oder Krankenkasse? Vielen Dank Nicole

von Nicole-Meemann am 25.08.2014, 16:21



Antwort auf: Beschäftigungsverbot in der Stillzeit

Hallo, 1. Das gibt es, je nach Tätigkeit. Nicht jedes BV in der SchS führt auch automatsich zu einem BV nach der SchwS. ich kenne Ihren Aufgabenbereich nicht, wenn es der Umgang mit Arznei- oder Chemiestoffen ist, sieht es gut aus. Alleine die Gefahr, von einem Pferd vereltzt zu werden, eher nicht. Sie sollten also gut abwägen - Ihr AG darf Sie ja auch versetzen, Sie könnten sich ein Eigentor schießen. beim BV zahlt der AG, der aber Forderungen and ie KK stellen kann 2. EG kann man bekommen,wenn man nicht mehr als 30 Std/ Wo. arbeitet. Dann wird aber der Verdienst angerechnet. Mehr bekommt man natürlich, wenn man nicht arbeitet Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.08.2014



Antwort auf: Beschäftigungsverbot in der Stillzeit

Guck mal hier : http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=3549 Das gibt es durchaus, und ist auf ein Jahr begrenzt. Der AG bekommt es demnach genauso wie jetzt von der Krankenkasse wieder. Umlage 2. Elternzeit würde ich melden und zwar ab "Abstillen" , spätestens aber eben ab dem ersten Geburtstag dann. Dadurch entfällt das Elterngeld, aber Du bekommst so natürlich wesentlich mehr Geld. Klappt es mit dem Stillen nicht, dann kannst Du immernoch rückwirkend bis zu 3 Monate Elterngeld beantragen. Bescheinigung darf die Hebamme ausstellen.

von Sternenschnuppe am 25.08.2014, 17:12



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