Hallo Frau Bader,
ich habe noch folgende Frage:
Unser Plan war das der Vater nach der Geburt des Kindes in Elternzeit geht. Ich habe bereits ein Beschäftigungsverbot (Umgang mit Röntgenstrahlen etc). Nun ist die Frage, sollte mir nach der Geburt als stillende Mutter ein Beschäftigungsverbot erneut ausgesprochen werden, wird diese Zeit dann von der Elternzeit abgezogen, oder haben wir danach trotzdem noch Anspruch auf 12 Monate?
Ich weiß ja vor der Geburt noch nicht ób und wie lange ich mein Kind stillen kann-wie ist da die Lage, da der Mann das ja wohl sieben Monate vorher ankündigen muss beim Arbeitgeber.
von
Pünktchen0815
am 04.02.2016, 12:25
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot=Elternzeit
Hallo,
Jeder kann 3 Jahre EZ nehmen. Die 12 freien EG-Monate können Sie verteilen wie Sie mögen. Insofern können auch beide zuhause bleiben.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.02.2016
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot=Elternzeit
Er kann doch die geplanten 12 Monate nehmen
Das BV entscheidet dann wann Du wieder arbeiten gehen kannst
Ich habe noch nie gehört dass im ersten Jahr jemand überprüft hat ob man noch stillt.
Anspruch auf Elternzeit hast Du ab Geburt bis zu 3 Jahre.
Finanziell wäre es im BV natürlich komfortabler als mit 67% Elterngeld wenn Du es nimmst.
Im Endeffekt greift Euer alter Plan, durch das BV bist Du eben auch Zubause :-)
von
Sternenschnuppe
am 04.02.2016, 12:36
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot=Elternzeit
Ja das stimmt, aber angenommen ich würde sagen wir mal ein halbes Jahr stillen und würde aufgrund des BV in der Zeit zu Hause sein, dann würde es ja reichen, wenn mein Partner danach in Elternzeit geht.
von
Pünktchen0815
am 04.02.2016, 13:03
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot=Elternzeit
Aber Elterngeld kann er nur beantragen bis euer Kind 14 Monate ist, danach geht zwar Elternzeit aber ihr bekommt kein Geld mehr und müsstet von deinem Einkommen leben
von
sterntaler82
am 04.02.2016, 13:13
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot=Elternzeit
Damit verschenkt ihr doch Elterngeld. Deine 2 bekommst Du eh in der Mutterschutzzeit und er hat dann insgesamt 12 Monate Elterngeld.
Kann er auch zwei Monate nach der Geburt erst nehmen, aber bis zum 15 Lebensmonat muss das erledigt sein mit dem
Elterngeld.
von
Sternenschnuppe
am 04.02.2016, 13:23
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot=Elternzeit
dann hab ich das wohl falsch verstanden mit dem "bis zum 3. Lebensjahr"
von
Pünktchen0815
am 04.02.2016, 13:29
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot=Elternzeit
Das ist die ElternZEIT ! ;-)
Elterngeld müsst ihr bis zum
14. Lebensmonat abgearbeitet haben. Dann gibt es keinen Anspruch mehr.
von
Sternenschnuppe
am 04.02.2016, 14:29