Berechnung des Elterngeld beim zweiten Kind

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung des Elterngeld beim zweiten Kind

Hallo Ich bekomme im Dezember mein zweites Kind. Bekomme jedoch noch bis April Elterngeld für meinen ersten Sohn. Dies hatte ich mir auf zwei Jahre aufteilen lassen. Geburt 1 Kind 06.07.15 -Elterngeld 2 Jahre Geburt 2 kind voraussichtlich Dezember 16 Somit hatte ich die letzten 12 Monate ja kein Einkommen. Wird es dann nach dem Einkommen berechnet welches ich bekommen hab vor meinen ersten Sohn oder bekomm ich dann nur den Grundbetrag. Also die 300 € für ein Jahr?!? Jetzt hatte ich was gelesen von vorzeitiger Beendigung der Elternzeit. Wie berechnet sich das dann ? Das Mutterschaftsgeld wird doch dann als Einkommen gesehen ? Bekomm ich den Rest elterngeld welches ich bis April bekommen würde in einem Betrag ausgezahlt oder verfällt das dann ? Das is alles echt kompliziert. Vielen Dank im voraus Sabrina

von Sabse1702 am 25.09.2016, 19:12



Antwort auf: Berechnung des Elterngeld beim zweiten Kind

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.09.2016



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