Liebe Frau Bader,
ich befinde mich zur Zeit noch bis einschließlich Dezember 2015 in Elternzeit und beziehe auch bis dahin Elterngeld. Nun habe ich ab Januar 2016 keine Betreuungsmöglichkeit für meine Tochter und muss somit meine Elternzeit um ca. 8 Monate verlängern. In dieser Zeit beziehe ich kein Elterngeld und gehe auch nicht teilzeit arbeiten.
Da wir ein weiteres Kind planen habe ich nun Bedenken wie das Elterngeld für dieses dann berechnet wird. Werden die Monate ohne Bezüge ausgeklammert da ich mich in der Elternzeit befinde?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!!
von
emjo14
am 29.09.2015, 07:53
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei erneuter Schwangershaft
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.09.2015
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei erneuter Schwangershaft
Elternzeitmonate ohne Elterngeld gehen mit 0 Euro in die Berechnung ein.
von
La_Latina
am 29.09.2015, 08:11