Ich habe im Mai 2015 ein Kind bekommen (hatte zuvor in der Schwangerschaft ein Berufsverbot, wegen Beruf im sozialen Bereich).
Im Anschluss habe ich alle 3 Jahre Elterngeld beantragt.
Habe dann im Oktober 2016 eine Beschäftigung bei meinem bisherigen Arbeitgeber (ein Krankenhaus) in "Teilzeit in Elternzeit" begonnen.
Jetzt bin ich erneut schwanger - meine Frage ist nun:
Wonach berechnet sich mein Elterngeld?
Nach dem Vollzeitgehalt von zuvor - da ich ja noch in der Elternzeit schwanger wurde?
Oder nach dem Teilzeitgehalt von aktuell?
Wenn ich nun meinen Teilzeitvertrag in Elternzeit kündigen würde - würde sich dann mein später zu erwartendes Elterngeld auch reduzieren?
Herzlichen Dank vorab.
von
soni
am 07.06.2017, 21:04
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei Beendigung der Beschäftigung "Teilzeit in Elternzeit"
Hallo,
nach dem Lohn der letzten 12 Mo. vor der Geburt (ohne MG Monate).
Also dem TZ Lohn
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.06.2017
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei Beendigung der Beschäftigung "Teilzeit in Elternzeit"
3 Jahre ElternGELD hast Du sicherlich nicht beantragt, sondern ElternZEIT /Zwinker
Und das EG bei Kind2 - sofern du bis zum erneuten Mutterschutz bzw Geburt nicht Vollzeit arbeitest wird nach dem Teilzeitlohn berechnen. Maßgeblich sind immer die 12 Monate vor erneutem Bezug, nur Mutterschutzzeiten und das erste Jahr EG wird ausgeklammert. Wärst Du also seit Oktober2016 nicht in Beschäftigung, dann würden diese Monate nicht mit TZ-Lohn berechnet werden sondern mit 0 € in das neue EG einfließen. Das Du in EZ bist ist dagegen absolut ohne Relevanz, das hat keinen Einfluss auf das EG. Das die ersten 12 Monate ausgeklammert sind ist dem EG selbst anzurechnen, nicht der EZ.
Und ja, wenn Du bis zum Mutterschutz kein Einkommen hast dann reduziert sich das neue EG. Du solltest aber, um das volle Mutterschaftsgeld zu bekommen, die laufende EZ zum Tag vor dem neuen Mutterschutz beendet und um die Übertragung der restlichen EZ zu einem späteren Zeitpunkt bitten. So bekommst Du dann den Anteil von der KK, plus den VZ-Anteil vom AG. beendest Du nicht gibt es Mutterschaftsgeld nur von der KK und den TZ-Anteil vom AG.
Ach ja, solltest du wieder ein BV bekommen, gibt es in diesem den TZ-Lohn.
Mitglied inaktiv - 07.06.2017, 21:29