Bemessungszeitraum für Elterngeld bzgl. Geschwisterkind und selbstständiger Arbe

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bemessungszeitraum für Elterngeld bzgl. Geschwisterkind und selbstständiger Arbe

Guten Tag Frau Bader, ich habe auch eine Frage, die ich gerne hier stellen möchte. Evtl. betrifft dies auch viele andere Ratsuchende: Ich bin selbständig tätig und bekam mein erstes Kind im Okt. 2012. Für das Elterngeld ist der Bemessungszeitraum das vollständige Jahr 2011 maßgeblich. Soweit ist das ja im Gesetzestext klar ersichtlich. Elterngeld wurde dann von Okt 12 bis Sept. 13 gezahlt. Im Januar 14 habe ich meine selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen und erwarte mein zweites Kind im Okt. 2014. Da ich Elterngeld (Okt. '12 bis Sept. '13) erhalten habe, hätte ich ja meiner selbständigen Tätigkeit nur von Okt. bis Dez. 13 nachgehen können, um im Wirtschaftsjahr 2013 Gewinn zu generieren. Verschiebt sich nun der Bemessungszeitraum für das Elterngeld des zweiten Kindes auf das Jahr 2011 (gleicher Bemessungszeitraum des ersten Kindes) oder bleibt das Jahr 2013 maßgeblich? Und was ist, wenn das Kind im November 2014 zur Welt kommt, also über 2 Jahre älter ist als das erste Kind? Liebe Grüße aus Südhessen!

von Artifex am 02.08.2014, 16:07



Antwort auf: Bemessungszeitraum für Elterngeld bzgl. Geschwisterkind und selbstständiger Arbe

Hallo, es bleibt der letzte Bemessungszeitraum (idR Kalenderjahr) vor der Geburt maßgeblich. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.08.2014



Antwort auf: Bemessungszeitraum für Elterngeld bzgl. Geschwisterkind und selbstständiger Arbe

Hallo Frau Bader, inzwischen haben wir unseren Elterngeldantrag bewilligt bekommen. Durch den "Verschiebetatbestand" (Bezug von Elterngeld im Jahr 2013) wurde das Jahr 2011 als Bemessungszeitraum festgelegt. Sobald man als selbstständiger in dem vermeintlichen Bemessungszeitraum (wenn auch nur einen Tag!!!) entweder Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen hat, kann man auf Antrag den Bemesssungszeitraum auf ein Jahr davor verschieben. Wenn in dem Jahr davor auch Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen hat, kann man wieder um ein Jahr davor verschieben.... und das so oft, wie ein Verschiebetatbestand vorliegt. Liebe Grüße aus Südhessen.

von Artifex am 16.02.2015, 22:25



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