Bemessungszeitraum Nebengewerbe und Eltergeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bemessungszeitraum Nebengewerbe und Eltergeld

Guten Tag, für den Bemessungszeitraum des Elterngeldes werden die letzten 12 Monate betrachten, sowie das Vorjahreskalenderjahr bei einer ausgeführten, selbstständigen Nebentätigkeit. Unser Kind wird in den nächsten Tagen geboren. Welcher Zeitraum ist für die Elterngeldberechnung relevant, wenn ein Nebengewerbe ab dem 01.05.2013 aufgenommen wurde? Gilt dann trotzdem das gesamte Kalenderjahr oder erst ab Aufnahme der Tätigkeit? Vielen Dank für die Antwort.

von Christian_2014 am 11.12.2014, 21:42



Antwort auf: Bemessungszeitraum Nebengewerbe und Eltergeld

Hallo, Lagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor, werden die Einkünfte aus selbstständiger und auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt. Der Elternteil hat im Zwölfmonatszeitraum oder im Kalenderjahr vor der Geburt Gewinneinkünfte (positiv, null oder negativ) und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gleichzeitig oder nacheinander). Maßgeblich ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes oder gegebenenfalls das abweichende Wirtschaftsjahr. Die Ausführungen zu den Verschiebetatbeständen gelten hier entsprechend. Durch die Verschiebung ergibt sich ein neuer Bemessungszeitraum. Es werden immer nur die Einkünfte aus dem neuen Bemessungszeitraum berücksichtigt. Beispiel: Geburt des Kindes am 10.02.2014 Gewinneinkünfte von 01.01.2014 bis 05.02.2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 01.03.2013 bis 31.12.2013 Bemessungszeitraum ist wegen der Gewinneinkünfte grundsätzlich das Kalenderjahr 2013. Im Kalenderjahr 2013 hat der Elternteil noch keine Gewinneinkünfte. Bei der Berechnung des Elterngeldes können deshalb nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.12.2014



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