Sehr geehrte Frau Bader,
wird bei folgender Sachlage der Erwerb im Jahr 2013 oder 2014 zur Berechnung des Elterngelds herangezogen?:
- nebenberuflich seit August 2013 ohne Unterbrechung
- hauptberuflich tätig von 2006 bis 2013 Dezember in Vollzeit
- Januar und Februar 2014 arbeitssuchend und Einfünfte aus Nebenverdienst
- seit März 2014 in Teizeit angestellt
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und schicke Ihnen herzliche Grüße,
MeikeMann
von
MeikeMann
am 03.07.2014, 21:54
Antwort auf:
Bemessungszeitraum Elterngeld bei nebenberufl. Nebentätigkeit
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.07.2014