Hallo Frau Bader,
ich bin Mutter eines Kindes (geb am 9.Juli 2015). Elternzeit habe ich für 2 Jahre bewilligt bekommen. Erster Arbeitstag wäre dann ja der 09.07.2017.
Elterngeld habe ich nur im ersten Jahre bekommen (Wir wurden sehr schlecht beraten was das angeht).
Jetzt ist es so, dass ich mit dem 2. Kind schwanger bin. der ET ist der 7. August 2017.
Meine Frage ist jetzt: Bekomme ich überhaupt Elterngeld fürs 2. Kind? ich habe ja im 2. Jahr gar kein Einkommen... und der Mutterschutz greift ja schon am 09.07.2017, sodass ich nicht arbeiten muss, oder?
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Danke, mit freundlichen Grüßen!
von
Oksana_mama
am 02.12.2016, 10:42
Antwort auf:
Bekomme ich für das 2. Kind Elterngeld?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2016
Antwort auf:
Bekomme ich für das 2. Kind Elterngeld?
Du bekommst den Mindestsatz 300€ und Geschwisterbonus.
Was heißt schlecht beraten? Eine Auszahlung auf 2 Jahre hätte kein anderes Ergebnis gebracht. Nur das 1. Jahr wird ausgeklammert.
Teilzeit in Elternzeit würde helfen um das nächste Elterngeld zu erhöhen.
Mitglied inaktiv - 02.12.2016, 14:56