Hallo Frau Bader,
ich möchte meine Elternzeit vorzeitig beenden um wieder in den Mutterschutz zu gehen. Ich habe noch etwas ein Jahr Elternzeit wenn unser zweites Kind geboren wird. Dass ich die Elternzeit beenden darf zugunsten des neuen Mutterschutzes weiß ich, aber was für Fristen gelten dafür? Meine Personalabteilung nannte mir dazu nur "rechtzeitig". Haha..
Ich bin nun in der 19. SSW und wollte damit noch etwas warten, nicht dass in dieser Schwangerschaft noch igendwas "schief geht" (was ich nicht hoffe!) und dann habe ich die Elternzeit beendet. (rückgängig kann ich es sicher nicht machen?) Ich möchte aber auch keine Fristen verpassen.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Julchen
von
Julchen_03
am 07.07.2014, 16:32
Antwort auf:
Beendigung der Elternzeit zugunsten des neuen Mutterschutzes
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.07.2014