Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Sehr geehrte Frau Bader, stimmt es, dass in dem Fall, wenn der Vater die ersten beiden Lebensmonate des Kindes (innerhalb der Mutterschutzfrist der Mutter) Elterngeld bezieht, diese nicht automatisch als Elterngeldmonate der Mutter angerechnet werden, d.h. ich als Mutter ab dem 3. Lebensmonat noch volle 12 Monate Elterngeld beziehen könnte? Ich habe gehört hier gebe es eine Ausnahmeregelung, meine Sachbearbeiterin will davon aber nichts wissen. Viele Grüße, annkub

von annkub am 05.08.2016, 21:12



Antwort auf: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Hallo, das ist keine Ausnahmeregelung. Es gibt für beide Eltern 14 Mo. zu verteilen. Die ersten beiden Monate werden bei MG- Bezug der Mutter angerechnet. Der Vater kann also die ersten beiden Monate nehmen und die Monate ihre 10 Monate danach. Oder eben anders verteilt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.08.2016



Antwort auf: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Nein. Gibt es nicht und steht sogar auf dem Antrag drauf. Sinngemäß : " Vorrangige Lohnersatzleistungen der Mutter werden auf den Emterngeldanspruch angerechnet" Da das Mutterschutzgeld höher ist als das Elterngeld gibt es dann nix.

von Sternenschnuppe am 05.08.2016, 21:51



Antwort auf: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Ein Gedanke zum Beitrag von Sternen schnuppe: Kann man das so pauschal sagen? Mutterschaftsgeld immer höher als Elterngeld? Wenn jemand einen befristeten Vertrag hat, der z.B. 3 Monate vor der Geburt endet und die Frau dann nicht mehr arbeitet oder nur geringfügig. Bei sehr gutem Gehalt vorher könnte beim EG der Höchstsatz rauskommen. Wie wird dann das Mutterschaftsgeld berechnet? Ist das höher als das EG? Danke, Ich glaub ich steh grad auf dem Schlauch... LG luvi

von luvi am 05.08.2016, 22:24



Antwort auf: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Sobald es Mutterschaftsgeld für diese Lebensmonate gibt, werden sie der Mutter angerechnet. Sie kann danach nur noch über 10 Monate verfügen. Wann der Vater sein Elterngeld nimmt, ist dabei egal. Die "Ausnahme": Die Mutter bekommt überhaupt kein Mutterschaftsgeld, weder vom AG noch von der KK. Dann könnte der Vater LM 1 + 2 Elterngeld bekommen und die Mutter ihre 12 Monate danach. Gruß Sabine

von SumSum076 am 05.08.2016, 22:35



Antwort auf: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Seite 3 bitte :-) https://www.elterngeld.net/schleswig-holstein/ab_01_07_2015/Elterngeldantrag.pdf Wer arbeitet und dann Mutterschutzgeld bekommt, der verbraucht immer mindestens zwei Monate Basiselterngeld.

von Sternenschnuppe am 05.08.2016, 22:43



Antwort auf: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Mir gings nicht um die Zuordnung der Monate, eher um die Frage, ob tatsächlich Mutterschaftsgeld immer höher ist als EG. Wenn es in dem Artikel um Basiselterngeld geht, dann schließe ich jetzt mal daraus, dass MG in manchen Fällen niedriger sein kann als Elterngeld. Dann müsste aber aufgestockt werden und die Mutter in allen Monaten EG bekommen, auch im Mutterschutz. Luvi Den Artikel habe ich allerdings noch nicht gelesen

von luvi am 05.08.2016, 23:11



Antwort auf: Ausnahmeregelung bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld

Juhu Ist kein Artikel, sondern der Antrag als PDF :-) Ja, wenn es niedriger ist als das Elterngeld, dann ist das so wie Du sagst. Trifft aber nur sehr sehr selten zu wenn man vorher gearbeitet hat. Was ich mich aber immer frage, wieso man da dann nicht den Mindestsatz dennoch bekommt. Wenn jemand Teilzeit arbeiten, darauf Elterngeld bekommt und dann gleich nach dem Mutterschutz wieder Teilzeit arbeitet, dann bekommt er ja auch zu dem Lohn den Mindestsatz von 300€' oder gesplittet 150€. Der wird in den ersten zwei Monaten aber nicht gezahlt.

von Sternenschnuppe am 06.08.2016, 00:30



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