Hallo
Mein Arbeitsvertrag läuft Mitte Dezember aus und Mutterschutz beginnt erst Ende Januar. Die sechs Wochen dazwischen würde ja das Arbeitsamt bezahlen per Arbeitslosengeld. Wie sieht es aber aus, wenn ich jetzt schon von meiner Ärztin ins BV geschickt werde? Bis zum Ende des Vertrages ist ja klar, der AG bezahlt und bekommt es von der Kasse zurück. Aber was ist danach? Von wem beziehe ich da die Leistungen?
Lg anne m.
von
Annnnne
am 02.09.2014, 21:20
Antwort auf:
Arbeitsvertrag läuft im Beschäftigungsverbot aus
Hallo,
schauen Sie mal hier – das ist eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen)
Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4
Empfänger: Alle AA, RD, SC
Gültig ab: 23.11.2010
Gültig bis: 22.11.2015
SGB II: -
SGB III: Weisung
Zusammenfassung
Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden.
1. Ausgangssituation
Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R).
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- entfällt -
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor.
Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen.
Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens.
In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden.
Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen.
Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
Der Geschäftsprozess „Einschränkung der Verfügbarkeit bearbeiten“ wird zum kommenden Release 2010/XII am 20.12.2010 aktualisiert.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen
• stellen die Umsetzung der beschriebenen Regelungen in den Dienststellen ihres Bezirks sicher.
Die Agenturen für Arbeit
• nutzen ab sofort bis zur Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht in den beschriebenen Fällen die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
• verwenden zur vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zusätzlich zum Bescheid aus COLIBRI die ergänzende BK-Vorlage 3s328-1.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.09.2014