Sehr geehrte Frau Bader, ich möchte gerne ca 2 Jahre Elternzeit beantragen, und zwar für meine Mitte 2015 geborene Tochter, für die weder ich, noch mein Partner bisher Elternzeit in Anspruch genommen haben. Im Juni wird unser zweites Kind geboren - ich vermute, es ist sinnvoller, zunächst für das erste Kind Elternzeit einzureichen - falls man die für das zweite noch zu einem anderen Zeitpunkt benötigt. Meine erste Frage: Ist das okay, in dieser Konstellation für das erste, nicht für das zweite Kind Elternzeit einzureichen? Ich war bis März 2016 arbeitslos und danach angestellt - also nicht das gesamte Kalenderjahr 2016, wohl aber 12 Monate vor dem Mutterschutz für das zweite Kind. Meine zweite Frage: Bekomme ich dann 65 % meines Gehalts oder womöglich weniger, da ich ja nicht das ganze Kalenderjahr angestellt war? Nun möchte ich sehr gerne aus der Elternzeit heraus weiterarbeiten (1. um nicht meine Stelle, sprich eine Kündigung nach der Elternzeit zu riskieren, da mein Unternehmen ja sonst einen Ersatz finden müsste - wer weiß, ob der sich gut macht oder billiger ist als ich - 2., weil ich mit den 65% nicht über die Runden kommen werde). Nun habe ich erfahren, dass es sich aufgrund der Anrechnung des Zuverdienstes und in Anbetracht dann fälliger Fahrtkosten und Kosten für Kinderbetreuung für mich keineswegs lohnen würde, für mein Unternehmen weiterhin im Umfang der zulässigen 30 Stunden (oder weniger) zu arbeiten. Ich müsste arbeiten ohne mehr Geld im Portemonnaie zu haben, als wenn ich nicht arbeiten würde. Hintergrundinfo, warum ich überhaupt in Elternzeit gehen möchte, anstatt ganz normal weiter zu arbeiten: Vor allem, um mehr zuhause bleiben zu können (und von dort aus zu arbeiten, das ist an sich nicht vorgesehen) und um die Möglichkeit zu haben, längere Zeit (die zulässigen 150 Tage/Jahr) ins Ausland gehen zu können. Meine dritte Frage: Darf ich im zweiten Jahr, in dem ich ja keinerlei Elterngeld bekommen würde, innerhalb der 30 Stunden beliebig viel dazu verdienen, sprich mich dann wieder von meinem Arbeitgeber z.B. auf Werkvertragsbasis beschäftigen lassen? Ferner: Ich habe seit vielen Jahren eine angemeldete Nebentätigkeit, die in enger Beziehung zu meinem angestellten Job steht. So habe ich zuvor auf Werkvertragsbasis schon für eben diesen Arbeitgeber gearbeitet. Ich habe in der Nebentätigkeit in keine Versicherung eingezahlt, folglich auch keinen Anspruch auf Elterngeld, folglich auch die Möglichkeit, diese wie gehabt weiterzuführen. Meine vierte Frage: Darf mein Arbeitgeber mich wieder wie vor der angestellten Tätigkeit auf Werkvertragsbasis bezahlen, ohne dass es auf mein Elterngeld (im ersten Jahr) angerechnet wird? Das wäre für alle Beteiligten die beste Lösung und ich müsste nicht kostenlos arbeiten. Das waren sicher sehr komplexe Fragen und ich danke Ihnen ganz herzlich für die Mühe. Bei den Paragraphen blicke ich zum Teil leider selber nicht durch und fühle mich ziemlich verloren. Beste Grüße! FF
von feteforaine am 26.04.2017, 20:36