Anspruch auf wie viele Stunden Krippenplatz während Elternzeit mit 2. Kind

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anspruch auf wie viele Stunden Krippenplatz während Elternzeit mit 2. Kind

Sehr geehrte Frau Bader, Auch nach längerer online-Recherche werde ich leider nicht fündig, hoffentlich können Sie mir helfen. Meine Tochter geht ab 1.11.2014 in Krippe. Ich habe Anfang des Jahres einen antrag auf bedarfsgerechte förderung eines kindes in einer kindertageseinrichtung beim für uns zuständigen Jugendamt gestellt und einen Bescheid für einen ganztagsplatz bekommen, da ich nach meiner einjährigen Elternzeit wieder 40h arbeiten gehen wollte. Mittlerweile bin ich wieder schwanger und nehme im Anschluss an meine Elternzeit für einige Tage Urlaub bis mein Mutterschutz mit Kind 2 beginnt. Im Anschluss an meinen Mutterschutz nehme ich erneut Elternzeit bis zum 1. Geburtstag von Kind 2. Verliert meine Tochter damit ihren Anspruch auf Betreuung in einer Krippe? Oder ändert sich nur die tägliche Betreuungszeit? Und wenn ja, ab wann? Ab Mutterschutz oder ab Ende des Mutterschutzes? Ab Geburt des zweiten Kindes? Und wann muss ich was wem mitteilen? Sollte ich schon jetzt das Jugendamt informieren oder erst nach der Geburt meines zweiten Kindes? Ich werde meine Tochter nicht ganztags in der Krippe lassen, aber würde sehr gerne den ganztagsplatz behalten, da er mich nur 6€ mehr kostet, als ein haltatgsplatz und ich so flexibel bin zum Beispiel für die zeit, die ich nach der Geburt im KH bin. Ich hoffe, ich konnte meine Fragen verständlich formulieren?! Lieben Gruß!

von Josie33 am 09.09.2014, 14:25



Antwort auf: Anspruch auf wie viele Stunden Krippenplatz während Elternzeit mit 2. Kind

Hallo, Sie haben grundsätzlich ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz bis mittags. darüber hinaus üblicherweise nur, wenn ein Anspruch besteht, zum Beispiel, weil man selber Vollzeit arbeiten geht. Wenn dies wegen der Geburt eines zweiten Kindes nicht mehr der Fall ist, entfällt in den meisten Satzungen der Anspruch auf die Ganztagesplatz. Dies, weil es hierfür nur eine begrenzte Anzahl gibt und andere den Platz dringend benötigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.09.2014



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